Die Revision der Nebenklägerin ist unzulässig, wenn sich dem Revisionsvortrag nicht zu entnehmen ist, dass das Urteil mit dem Ziel einer Änderung des Schuldspruchs wegen einer anderen oder einer weiteren Gesetzesverletzung angegriffen wird, die zum Anschluss als Nebenkläger berechtigt.

Nebenkläger können nach der gesetzlichen Regelung des § 400 Abs. 1 StPO das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge verhängt wird.
Deshalb bedarf es bei Revisionen der Nebenklage in der Regel eines Revisionsvortrages, der deutlich macht, dass der Beschwerdeführer ein zulässiges Ziel verfolgt.
Eine dahin gehende Auslegung ist auf der alleinigen Grundlage der nur allgemein erhobenen Sachrüge nicht möglich1.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15. Dezember 2016 – 3 StR 417/16
- BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 5 und 10; BGH NStZ-RR 2002, 104; 2009, 253; Meyer-Goßner/Schmitt StPO 59. Aufl. § 400 Rn. 6 mwN[↩]