Die versäumte Revisionsbegründungsfrist – und die Wochenfrist für die Wiedereinsetzung

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist demjenigen zu gewähren, der ohne Verschulden gehindert war, eine Frist einzuhalten (§ 44 Satz 1 StPO). Der Antrag ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Innerhalb der Wochenfrist muss der Antragsteller auch Angaben über den Wiedereinsetzungsgrund machen.

Die versäumte Revisionsbegründungsfrist – und die Wochenfrist für die Wiedereinsetzung

Die erforderlichen Angaben sind, ebenso wie ihre Glaubhaftmachung, Voraussetzung der Zulässigkeit des Antrags1.

Ein Wiedereinsetzungsantrag muss daher unter konkreter Behauptung und Glaubhaftmachung von Tatsachen so vollständig begründet werden, dass ihm die unverschuldete Verhinderung des Antragstellers entnommen werden kann2.

Daran fehlt es im hier entschiedenen Fall:

Das Schreiben des Angeklagten vom 03.01.2019 enthält auch bei entsprechender Auslegung (vgl. § 300 StPO) keinen zulässigen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist.

Mit diesem Schreiben hat er die Frist gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO nicht gewahrt. Nach seinen eigenen Angaben ist ihm der Verwerfungsbeschluss des Landgerichts am 22.12 2018 zugegangen. Ab diesem Zeitpunkt hatte er Kenntnis davon erlangt, dass sein Verteidiger die Revision nicht begründet hatte. Die mit der Kenntniserlangung vom Wegfall des Hinderungsgrunds beginnende Wochenfrist gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO endete am Montag, dem 31.12 2018. Das am 8.01.2019 bei Gericht eingegangene Schreiben hat diese Frist nicht gewahrt.

Zudem hat der Angeklagte die versäumte Revisionsbegründung nicht gemäß § 45 Abs. 2 Satz 2 StPO nachgeholt und auch keine Mittel zur Glaubhaftmachung beigebracht. Die Behauptung vergeblicher Versuche, die Geschäftsstelle der Strafkammer anzurufen, genügt nicht. Der Angeklagte hätte stattdessen die Möglichkeit nutzen müssen, die Revisionsbegründung zu Protokoll der Geschäftsstelle anzubringen. Darüber, dass er eine Rechtsmittelerklärung auch zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts, in dessen Bezirk die Justizvollzugsanstalt liegt, in der er verwahrt wird, anbringen konnte, war er im Revisionsverwerfungsbeschluss belehrt worden.

Der Schriftsatz des neuen Verteidigers des Angeklagten vom 21.03.2019 genügt ebenfalls nicht als zulässiger Wiedereinsetzungsantrag. Darin wurde nicht erläutert, warum der Angeklagte gehindert gewesen sein soll, den Wiedereinsetzungsantrag selbst rechtzeitig anzubringen und die Revisionsbegründung nachzuholen.

Da weder Mittel zur Glaubhaftmachung vorliegen noch die versäumte Handlung innerhalb der einwöchigen Frist zur Stellung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nachgeholt wurde, kann der Bundesgerichtshof dem Angeklagten auch nicht von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewähren (§ 45 Abs. 2 Satz 3 StPO).

Der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 StPO war dementsprechend ebenfalls unbegründet, weil das Landgericht die Revision zu Recht wegen Versäumung der Revisionsbegründungspflicht verworfen hat.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11. Juni 2019 – 2 StR 150/19

  1. vgl. BGH, Beschluss vom 14.01.2015 – 1 StR 573/14, NStZ-RR 2015, 145 f.[]
  2. vgl. BGH, Beschluss vom 27.06.2017 – 2 StR 129/17, NStZ-RR 2017, 285 f.[]