Einbürgerung – und die verschwiegenen Vorstrafen

Eine Strafbarkeit nach § 42 StAG ist nicht gegeben, wenn im Einbürgerungsverfahren unrichtige oder unvollständige Angaben über inländische Strafverurteilungen gemacht werden, die gemäß § 12a Abs. 1 S. 1 und S. 2 StAG bei der Einbürgerung außer Betracht bleiben.

Einbürgerung – und die verschwiegenen Vorstrafen

In dem hier entschiedenen Fall hatte das Amtsgericht München den Angeklagten von dem Vorwurf eines Vergehens nach § 42 StAG aus rechtlichen Gründen freigesprochen. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts hatte der Angeklagte, ein türkischer Staatsangehöriger, bei dem Landratsamt München seine Einbürgerung beantragt, um neben der türkischen auch die deutsche Staatsangehörigkeit zu erhalten. In dem Antrag hatte er verschwiegen, dass er wegen zweier Vergehen nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG zu Geldstrafen von 25 und 50 Tagessätzen verurteilt worden war.

Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft (Sprung)Revision zum Oberlandesgericht München eingelegt. Das Oberlandesgericht, das die Revision der Staatsanwaltschaft als unbegründet verwerfen wollte, sah sich an der beabsichtigten Entscheidung durch anderslautende Urteile des Kammergerichts gehindert. Es hat deshalb die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung der Rechtsfrage vorgelegt, ob ein Antragsteller nach 42 StAG strafbar ist, wenn er im Einbürgerungsverfahren unrichtige oder unvollständige Angaben über inländische Strafverurteilungen gemacht hat, die gemäß § 12a Abs. 1 S. 1 und S. 2 StAG bei der Entscheidung über die Einbürgerung außer Betracht bleiben müssen1.

Der Bundesgerichtshof ist der Auffassung des vorlegenden Oberlandesgerichts München gefolgt. Verschweigt ein Einbürgerungsbewerber Vorstrafen, die für die unbeachtlich sind, liegt hierin mithin kein Vergehen nach § 42 StAG.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20. Dezember 2016 – 1 StR 177/16

  1. OLG München – 4 OLG 13 Ss 27/16[]