Einziehung im Sicherungsverfahren

Im Sicherungsverfahren nach § 413 StPO können nur Maßregeln der Besserung und Sicherung angeordnet werden.

Einziehung im Sicherungsverfahren

Einziehungsentscheidungen als sonstige Maßnahmen im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB kommen bei schuldunfähigen Tätern dagegen allein im selbständigen Einziehungsverfahren in Betracht (§ 440 StPO), wenn die Voraussetzungen des § 76a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 1 StGB vorliegen1.

Ist der insoweit gemäß § 440 Abs. 1 StPO erforderliche gesonderte Antrag nicht gestellt worden, fehlt es für die Einziehung an einer Verfahrensvoraussetzung.

Der Einziehungsantrag im Sinne des § 440 Abs. 1 StPO konnte im hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall auch nicht darin gesehen werden, dass die Staatsanwaltschaft in der dem Sicherungsverfahren zugrunde liegenden Antragsschrift (§ 414 Abs. 2 Satz 2 StPO) ausgeführt hat, dass „die sichergestellten Waffen, Waffenteile und Munition der Einziehung unterliegen“, und der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft in seinem Schlussvortrag beantragt hat, „die Waffen und die Munition aus der Antragsschrift einzuziehen“. Denn in dem Antrag, die Einziehung selbständig anzuordnen, ist nicht nur der betreffende Gegenstand zu bezeichnen (§ 440 Abs. 2 Satz 1 StPO). Außerdem ist vielmehr anzugeben, welche Tatsachen die Zulässigkeit der selbständigen Einziehung begründen und gelten die Vorschriften über den Inhalt der Anklageschrift nach § 200 StPO entsprechend (§ 440 Abs. 2 Sätze 2 und 3 StPO). Diesen Anforderungen genügen der Hinweis auf die „der Einziehung unterliegenden“ Gegenstände in der Antragsschrift sowie der im Rahmen des Schlussvortrags gestellte Antrag nicht.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11. Juli 2017 – 3 StR 121/17

  1. BGH, Beschlüsse vom 25.11.2003 – 3 StR 405/03 11; vom 16.03.2016 – 4 StR 39/16 3[]