Einziehung – und der erforderliche Mitgewahrsam

Die Einziehung des Wertes von Taterträgen gemäß § 73c Satz 1 StGB knüpft an § 73 Abs. 1 StGB an und setzt daher voraus, dass der Täter durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt hat.

Einziehung – und der erforderliche Mitgewahrsam

Hierzu ist in Fällen der Beteiligung mehrerer an einer Tat erforderlich, dass die mehreren Tatbeteiligten faktische bzw. wirtschaftliche Mitverfügungsmacht über die Beute erlangt haben.

Dabei kommt eine Zurechnung nach den Grundsätzen der Mittäterschaft gemäß § 25 Abs. 2 StGB nur in Betracht, wenn sich die Beteiligten darüber einig waren, dass dem jeweiligen Mittäter zumindest Mitverfügungsgewalt über die Beute zukommen sollte und er diese auch tatsächlich hatte1.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16. August 2018 – 4 StR 255/18

  1. vgl. BGH, Urteil vom 07.06.2018 – 4 StR 63/18, Rn. 12; Urteil vom 24.05.2018 – 5 StR 624/17, NStZ-RR 2018, 240, 241; jeweils mwN[]