Die Feststellung, dass es sich bei sichergestellten Substanzen um Betäubungsmittel handelt, darf nicht allein auf das Ergebnis eines ESA-Schnelltests gestützt werden.

Bei dem ESA-Schnelltest handelt es sich nicht um ein in der Praxis als zuverlässig anerkanntes Standardtestverfahren [1], so dass allein darauf, dass es sich bei der Substanz um Rauschgift handelte, nicht gestützt werden kann.
Diese Frage wird unter Hinzuziehung eines Sachverständigen aufzuklären sein, der sich ggf. auch zu der Frage äußern sollte, ob es anhand des Reaktionsverlaufs eines ESA-Tests möglich ist, zuverlässig Schlüsse auf den Wirkstoffgehalt der getesteten Substanz zu ziehen. Gegebenenfalls wird die bei dem Angeklagten gefundene Substanz sachverständig zu untersuchen sein.
Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 25. Juni 2014 – 32 Ss 94/14
- vgl. OLG Hamm, StV 1999, 420; OLG Thüringen, StV 2006, 530[↩]
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