Nach § 358 Abs. 2 StPO darf die Summe aus einer (Gesamt)Freiheitsstrafe und den Tagessätzen einer Geldstrafe die frühere Gesamtfreiheitsstrafe nicht übersteigen, wenn eine aus Freiheitsstrafen und Geldstrafe gebildete Gesamtstrafe keinen Bestand hat und nunmehr auf beide Strafarten nebeneinander erkannt wird1.
Der Bundesgerichtshof sieht keinen Grund, für den Fall, dass die beiden Strafarten nunmehr gerade zur Beseitigung einer Verschlechterung nebeneinander verhängt wurden, von diesem Grundsatz abzuweichen2.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 7. April 2016 – 5 StR 88/16










