Gesamtstrafenbildung im zweiten Durchgang – und die Geldstrafe neben der Freiheitstrafe

Nach § 358 Abs. 2 StPO darf die Summe aus einer (Gesamt)Freiheitsstrafe und den Tagessätzen einer Geldstrafe die frühere Gesamtfreiheitsstrafe nicht übersteigen, wenn eine aus Freiheitsstrafen und Geldstrafe gebildete Gesamtstrafe keinen Bestand hat und nunmehr auf beide Strafarten nebeneinander erkannt wird1.

Gesamtstrafenbildung im zweiten Durchgang – und die Geldstrafe neben der Freiheitstrafe

Der Bundesgerichtshof sieht keinen Grund, für den Fall, dass die beiden Strafarten nunmehr gerade zur Beseitigung einer Verschlechterung nebeneinander verhängt wurden, von diesem Grundsatz abzuweichen2.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 7. April 2016 – 5 StR 88/16

  1. vgl. BGH, Beschluss vom 07.05.2013 – 4 StR 111/13, BGHR StPO § 358 Abs. 2 Nachteil 14 mwN; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 331 Rn.20[]
  2. aA wohl OLG Hamburg MDR 1982, 776 f.[]