Gewerbsmäßige Zwangsprostitution

Für die gewerbsmäßige Zwangsprostitution genügt es nicht, dass sich der Täter durch die Veranlassung der Prostitution eine dauerhafte Einnahmequelle erschließt.

Gewerbsmäßige Zwangsprostitution

Gewerbsmäßigkeit verlangt darüber hinaus die Absicht, durch wiederholte Tatbegehung fortlaufend Einnahmen zu erzielen1, wobei allein das Zuführen weiterer Kunden für eine neuerliche Verwirklichung des auf Wiederholung angelegten Tatbestandes regelmäßig nicht ausreicht.

Anders verhält es sich, wenn die Prostituierte zwischenzeitlich den Willen entwickelt hat, die Prostitution zu beenden2 oder eine qualitative Änderung erfolgen soll3.

Gewerbsmäßigkeit setzt aber nicht voraus, dass mehrere Taten begangen worden sind. Vielmehr genügt bereits eine einzige Tat, wenn sie auf einem auf Wiederholung gerichteten Willen beruht4.

So lag es in dem hier entschiedenen Fall: Der Zuhälter handelte nach den Feststellungen von vornherein mit dem Ziel, die Prostitutionsausübung zu intensivieren, um hierdurch in Zukunft nicht unerhebliche Einnahmen für sich zu erwirtschaften. Er hatte keine Bedenken, die Geschädigte trotz ihrer akuten Erkrankung zum Zwecke der Prostitution auf unbestimmte Dauer einzusetzen, was die Bereitschaft beinhaltete, erneut auf sie einzuwirken, sollte sie sich weigern, die Prostitution fortzusetzen5.

Bei der Zwangsprostitution handelt es sich nicht um ein Dauerdelikt, das sich über den gesamten Zeitraum der Prostitutionsausübung erstreckt, sondern um ein Erfolgsdelikt6. Dieses ist jedenfalls mit der Aufnahme der Prostitutionsausübung vollendet. Deshalb überschneiden sich die Ausführungshandlungen der schweren Zwangsprostitution und die später verwirklichten Sexualdelikte nicht.

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Bundesgerichtshof, Urteil vom 17. Mai 2023 – 6 StR 275/22

  1. vgl. BGH, Beschlüsse vom 01.06.2022 – 1 StR 65/22; vom 14.09.2022 – 4 StR 55/22[]
  2. vgl. BGH, Beschluss vom 14.06.2000 – 3 StR 178/00, NStZ-RR 2001, 170 [zu § 180b StGB aF]; Schönke/Schröder/Eisele, Strafgesetzbuch, 30. Aufl., § 232a Rn. 11[]
  3. vgl. BGH, Urteile vom 16.07.1996 – 1 StR 221/96, BGHSt 42, 179, 184 f. [zu § 180b StGB aF]; vom 27.05.2004 – 3 StR 500/03, NStZ 2004, 682, 683 [zu § 181 StGB aF][]
  4. st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 10.11.2021 – 2 StR 433/20, Rn. 22; Beschluss vom 02.02.2011 – 2 StR 511/10, NStZ 2011, 515, 516[]
  5. vgl. zur Intention mehrfacher Tatbegehung BGH, Beschluss vom 01.06.2022 – 1 StR 65/22[]
  6. vgl. BGH, Beschluss vom 10.11.2020 – 2 StR 486/19 [ zu § 232 StGB aF]; Schönke/Schröder/Eisele aaO Rn.2[]

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