Heimtücke – und die vorausgegangenen Schläge

Heimtückisch handelt, wer sein Opfer unter Ausnutzung von dessen Arg- und Wehrlosigkeit tötet.

Heimtücke – und die vorausgegangenen Schläge

Arglos ist das Tatopfer, wenn es bei Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs nicht mit einem gegen seine körperliche Unversehrtheit gerichteten schweren oder doch erheblichen – tätlichen – Angriff rechnet. Ein bloßer, der Tat vorausgegangener Wortwechsel, eine nur feindselige Atmosphäre oder ein generelles Misstrauen schließen die Heimtücke nicht aus, wenn das Opfer hieraus noch nicht die Gefahr einer Tätlichkeit entnommen hat1. Das Opfer muss gerade aufgrund seiner Arglosigkeit wehrlos sein.

Eine auf Arglosigkeit beruhende Wehrlosigkeit kann auch dann gegeben sein, wenn der Täter sein argloses Opfer zunächst nur mit Körperverletzungsvorsatz angreift, diesen – die Arglosigkeit des Opfers in der Regel beseitigenden – Angriff ohne zeitliche Zäsur mit Tötungsvorsatz fortsetzt und es dem Opfer wegen des unmittelbaren Übergangs des überraschenden ersten Angriffs zur Tötungshandlung nicht mehr möglich ist, sich erfolgversprechend zur Wehr zu setzen2.

Vorliegend verneinte der Bundesgerichtshof gleichwohl die Heimtücke: Die Geschädigte setzte sich mit mindestens einem Schlag zur Wehr, brachte dem Angeklagten damit eine – wenn auch eher geringfügige – Verletzung und Hämatome bei und rangelte anschließend noch mit ihm; all dies spricht – auch mit Blick darauf, dass sie erheblich größer und schwerer als der Angeklagte war – deutlich gegen eine auf Arglosigkeit beruhende Wehrlosigkeit im Sinne der genannten Rechtsprechung.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 13. Mai 2015 – 3 StR 460/14

  1. vgl. BGH, Urteil vom 15.02.2007 – 4 StR 467/06 8 mwN[]
  2. st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 01.03.2012 – 3 StR 425/11, NStZ 2012, 691, 693; vom 28.06.2007 – 3 StR 185/07 5; sowie schon Urteil vom 09.12 1986 – 1 StR 596/86, BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 3; MünchKomm-StGB/Schneider, 2. Aufl., § 211 Rn. 151 jew. mwN[]