Körperverletzung im Amt – und die Grenzen polizeilicher Gewaltanwendung

Polizeiliche Zwangsmaßnahmen können auch dann eine strafbare Körperverletzung im Amt darstellen, wenn die Voraussetzungen für ein behördliches Einschreiten grundsätzlich vorliegen. Für die strafrechtliche Rechtmäßigkeit einer Diensthandlung kommt es insbesondere darauf an, dass der handelnde Beamte sein Ermessen pflichtgemäß ausübt. Ein offensichtlicher Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz begründet jedenfalls eine vorwerfbare Ermessensüberschreitung.

Körperverletzung im Amt – und die Grenzen polizeilicher Gewaltanwendung

Der Bundesgerichtshof hat die Verurteilung eines Polizeioberkommissars wegen gefährlicher Körperverletzung im Amt im Schuldspruch bestätigt. Zugleich hob er den Strafausspruch des Landgerichts Aachen auf, weil dieses bei der Strafzumessung wesentliche Umstände nicht ausreichend berücksichtigt hatte.

Dem Verfahren lag ein Polizeieinsatz zugrunde, bei dem der Angeklagte gegen einen psychisch erkrankten Mann vorging, mit dem er persönlich verfeindet war. Der Polizeioberkommissar hatte sich zuvor selbst in den Dienst versetzt und wollte verhindern, dass der Geschädigte seine Fahrt ohne Fahrerlaubnis fortsetzte. Nachdem es nicht gelungen war, den Mann zum freiwilligen Verlassen seines von innen verschlossenen Fahrzeugs zu bewegen, schlug der Angeklagte die Seitenscheibe der Fahrertür ein. Anschließend versuchte er gemeinsam mit zwei hinzugezogenen Polizeibeamten, den Geschädigten unter Anwendung einfacher körperlicher Gewalt aus dem Fahrzeug zu bringen. Als auch diese Maßnahmen erfolglos blieben, setzte der Angeklagte nach vorheriger Androhung ein Reizstoffsprühgerät gegen den Mann ein. Da dieser weiterhin im Fahrzeug verblieb, trat der Polizeioberkommissar ihm mehrfach gegen die Kniekehle und schlug dreimal mit einem Einsatzmehrzweckstock wuchtig gegen die Außenseite seines linken Knies. Schließlich trat der Angeklagte von der Beifahrerseite mindestens zweimal gegen den rechten Oberarm des Geschädigten, um ihn in Richtung Fahrertür zu drängen und die Bemühungen der anderen Beamten zu unterstützen. Dabei traf er auch den Kopf des Mannes.

Das Landgericht Aachen hatte den Angeklagten mit Urteil vom 10. Februar 2025 wegen gefährlicher Körperverletzung im Amt gemäß § 340 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit § 224 Abs. 1 StGB verurteilt1. Auf die Revision des Polizeioberkommissars bestätigte der Bundesgerichtshof die rechtliche Würdigung des Landgerichts hinsichtlich des Schuldspruchs im Ergebnis. Dabei setzte er sich insbesondere mit der Frage auseinander, nach welchen Maßstäben die Rechtmäßigkeit polizeilicher Diensthandlungen im Rahmen des Straftatbestands der Körperverletzung im Amt zu beurteilen ist:

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs ist hierfür der sogenannte strafrechtliche Rechtmäßigkeitsbegriff maßgeblich. Dieser unterscheidet sich von einer umfassenden verwaltungsrechtlichen Rechtmäßigkeitsprüfung und stellt besondere Anforderungen an die Beurteilung hoheitlichen Handelns im Strafrecht. Danach hängt die strafrechtliche Rechtmäßigkeit einer Diensthandlung zunächst davon ab, dass die äußeren Voraussetzungen für das Einschreiten des Amtsträgers vorliegen. Der Beamte muss insbesondere örtlich und sachlich zuständig sein und die vorgeschriebenen wesentlichen Förmlichkeiten einhalten. Darüber hinaus muss er entweder aufgrund einer wirksamen Anordnung eines Weisungsberechtigten handeln oder das ihm eingeräumte Ermessen pflichtgemäß ausüben.

Der Bundesgerichtshof stellte ausdrücklich klar, dass diese Maßstäbe auch dann gelten, wenn die Diensthandlung selbst eine Körperverletzung im Sinne des § 340 StGB darstellt. Der strafrechtliche Rechtmäßigkeitsbegriff ist somit nicht auf andere Fallgestaltungen hoheitlichen Handelns beschränkt, sondern auch bei der strafrechtlichen Bewertung polizeilicher Gewaltanwendung heranzuziehen.

Von besonderer Bedeutung ist dabei die Grenze der zulässigen Ermessensausübung. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs liegt eine vorwerfbare Ermessensüberschreitung jedenfalls dann vor, wenn ein Polizeibeamter unter offensichtlichem Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz handelt.

Dies war nach der Bewertung des Bundesgerichtshofs im vorliegenden Fall gegeben. Zwar verfolgte der Angeklagte mit der Verhinderung einer weiteren Fahrt ohne Fahrerlaubnis grundsätzlich einen legitimen polizeilichen Zweck. Die konkrete Art und Intensität der angewendeten Gewalt überschritt jedoch die Grenzen einer pflichtgemäßen Ermessensausübung. Damit konnte sich der Polizeioberkommissar nicht darauf berufen, im Rahmen einer rechtmäßigen Diensthandlung gehandelt zu haben. Die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung im Amt hielt der revisionsgerichtlichen Überprüfung deshalb im Schuldspruch stand.

Anders beurteilte der Bundesgerichtshof hingegen den Strafausspruch. Das Landgericht hatte bei der Bemessung der Strafe zwei Gesichtspunkte nicht ausreichend geprüft und bewertet. Zum einen hätte es die besonderen Belastungen berücksichtigen müssen, denen der Angeklagte aufgrund der Dauer des gegen ihn geführten Strafverfahrens ausgesetzt war. Zum anderen hätte sich das Landgericht mit einem vom Angeklagten behaupteten Irrtum über die rechtliche Zulässigkeit seines Handelns auseinandersetzen müssen. Ein solcher Irrtum kann als Verbotsirrtum im Sinne des § 17 StGB für die strafrechtliche Bewertung von Bedeutung sein. Ist ein Verbotsirrtum unvermeidbar, entfällt die Schuld des Täters. War der Irrtum dagegen vermeidbar, kann die Strafe nach § 17 Satz 2 StGB in Verbindung mit § 49 Abs. 1 StGB gemildert werden. Im vorliegenden Fall ging der Bundesgerichtshof davon aus, dass ein etwaiger Irrtum des Angeklagten über die rechtliche Zulässigkeit seines Handelns jedenfalls vermeidbar gewesen wäre. Gleichwohl hätte das Landgericht diesen Umstand bei der Strafzumessung prüfen und bewerten müssen.

Da dies unterblieben war und auch die besonderen Belastungen durch die Verfahrensdauer nicht hinreichend berücksichtigt worden waren, hob der Bundesgerichtshof den Strafausspruch auf. Über die gegen den Polizeioberkommissar zu verhängende Strafe muss deshalb erneut verhandelt und entschieden werden. Der Schuldspruch wegen gefährlicher Körperverletzung im Amt ist dagegen rechtskräftig.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs konkretisiert die strafrechtlichen Grenzen polizeilicher Zwangsanwendung und verdeutlicht, dass die grundsätzliche Befugnis zu einem polizeilichen Einschreiten nicht jede zur Durchsetzung der Maßnahme eingesetzte Gewalt rechtfertigt. Maßgeblich ist vielmehr, ob der Beamte bei der konkreten Ausführung der Diensthandlung die Grenzen seines Ermessens wahrt. Ein offensichtlicher Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz kann auch nach dem strafrechtlichen Rechtmäßigkeitsbegriff eine vorwerfbare Ermessensüberschreitung begründen und damit zur Strafbarkeit wegen Körperverletzung im Amt führen. Für die polizeiliche Praxis unterstreicht der Beschluss die Notwendigkeit, Zwangsmittel nicht nur hinsichtlich ihrer grundsätzlichen Zulässigkeit, sondern auch hinsichtlich ihrer konkreten Intensität und Erforderlichkeit zu überprüfen. Zugleich ist die Entscheidung für Strafverteidiger und Strafgerichte von Bedeutung: Selbst wenn die Strafbarkeit dem Grunde nach feststeht, müssen bei der Strafzumessung sowohl besondere Belastungen durch die Verfahrensdauer als auch ein möglicherweise vermeidbarer Verbotsirrtum berücksichtigt werden. Die Entscheidung bestätigt damit einerseits die strafrechtliche Verantwortlichkeit von Amtsträgern bei offensichtlich unverhältnismäßiger Gewaltanwendung und betont andererseits die eigenständige Bedeutung einer sorgfältigen Strafzumessung.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26. August 2026 – 2 StR 469/25

  1. LG Aachen, Urteil vom 10.02.2025 – 68 KLs 5/24 (121 Js 104/23).[↩]