Der Begriff des Angriffs im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VStGB („Kriegsverbrechens gegen humanitäre Operationen“) ist, angelehnt an Art. 9 des Übereinkommens über die Sicherheit von Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetem Personal1, weit auszulegen.
Er erfasst jede Art der Gewaltanwendung unabhängig von der Art der dabei verwendeten Waffen; zu den typischen Angriffsformen gehö- ren
- Nötigungen,
- Einschüchterungen,
- bewaffneter Raub,
- Entführungen,
- Geiselnahmen,
- Drangsalierungen,
- widerrechtliche Festnahmen und Inhaftierungen sowie
- Akte der Zerstörung und Plünderung des Eigentums humanitärer Missionen2.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 23. August 2018 – 3 StR 149/18










