Nach § 55 Abs. 1 StGB ist eine nachträgliche Gesamtstrafe zu bilden, wenn ein rechtskräftig Verurteilter, bevor die gegen ihn erkannte Strafe erledigt ist, wegen einer anderen Straftat verurteilt wird, die er vor der früheren Verurteilung begangen hat.
Dabei kommt es auf das letzte Urteil des früheren Verfahrens an, in dem noch eine tatrichterliche Entscheidung zur Schuld- und Straffrage getroffen worden ist1.
Dies kann auch ein Berufungsurteil sein, sofern wenigstens noch über einen Teil der Strafe – zu der auch die Entscheidung über eine Strafaussetzung gehört – zu befinden war2.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 3. November 2015 – 4 StR 407/15
- BGH, Beschluss vom 03.06.2015 – 4 StR 176/15; Beschluss vom 19.02.2014 – 2 StR 558/13, NStZ-RR 2014, 242, 243; Beschluss vom 01.09.2009 – 3 StR 178/09, NStZ-RR 2010, 41[↩]
- BGH, Beschluss vom 30.06.1960 – 2 StR 147/60; BGHSt 5, 66, 69 f.; vgl. Beschluss vom 22.02.2012 – 4 StR 22/12, NStZ-RR 2013, 7; Beschluss vom 02.04.1985 – 4 StR 116/85, S. 3 f.; Bringewat, Die Bildung der Gesamtstrafe, 1987, Rn.200; Fischer, StGB, 62. Aufl., § 55 Rn. 6[↩]










