Im Rahmen der Strafzumessung wegen eines Parteiverrats ist ein Täter-Opfer-Ausgleich nicht zu berücksichtigen.
Die Regelung des § 46a Nr. 1 StGB zum Täter-Opfer-Ausgleich findet nach der vom Bundesgerichtshof zur Unanwendbarkeit dieser Vorschrift auf „opferlose“ Delikte entwickelten Rechtsprechung1 auf Taten nach § 356 StGB keine Anwendung.
Denn die Strafvorschrift des Parteiverrats schützt keine Individualrechtsgüter, sondern das Vertrauen der Allgemeinheit in die Zuverlässigkeit und Integrität der Anwaltund Rechtsbeistandschaft2.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14. Juli 2020 – 4 StR 611/19











