Der Verteidiger ist zur Rechtsmittelrücknahme ermächtigt, wenn im Zeitpunkt der Abgabe der Rücknahmeerklärung die gemäß § 302 Abs. 2 StPO erforderliche ausdrückliche Ermächtigung des Angeklagten vorgelegen hat.

Für diese ist keine bestimmte Form vorgeschrieben; sie kann auch mündlich erteilt werden. Für ihren Nachweis genügt die anwaltliche Versicherung des Verteidigers1.
Ein Widerruf der Ermächtigung zur Revisionsrücknahme ist nur zulässig, solange die Rücknahmeerklärung noch nicht bei Gericht eingegangen ist2.
An eine danach wirksame Revisionsrücknahme ist der Angeklagte gebunden. Diese ist grundsätzlich unwiderruflich und unanfechtbar3.
Ob dem Widerrufsschreiben eine erneute Revisionseinlegung zu entnehmen ist, kann dahinstehen. Da die Revisionsrücknahme einen Verzicht auf die Revisionseinlegung enthält, wäre eine danach erneut eingelegte Revision grundsätzlich unzulässig4.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 6. Dezember 2016 – 4 StR 558/16
- vgl. BGH, Beschluss vom 15.04.2015 – 1 StR 112/15, NStZ-RR 2016, 24 f.; Beschluss vom 10.02.2005 – 3 StR 12/05, NStZ-RR 2005, 583; SSW-StPO/Hoch, 2. Aufl., § 302 Rn. 18 f.[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 08.03.2005 – 4 StR 573/04, NStZ-RR 2005, 211[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 15.04.2015 – 1 StR 112/15, aaO[↩]
- vgl. BGH, Beschlüsse vom 15.04.2015 – 1 StR 112/15, aaO; vom 03.05.1957 – 5 StR 52/57, BGHSt 10, 245, 247; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 302 Rn. 12 mwN[↩]