Es ist dem Verfahren nach § 349 Abs. 2 StPO immanent, dass der Verwerfungsbeschluss ohne Begründung ergeht1.
Dies gilt auch, wenn ein Verurteilter seine Revision nach der Antragstellung durch den Generalbundesanwalt ergänzend begründet. Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt keine Verpflichtung der Gerichte, jedes Vorbringen eines Beteiligten ausdrücklich zu bescheiden2.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11. Oktober 2017 – 1 StR 223/17










