Feststellungserklärung, Einkommensteuererklärung – und die Anklageschrift

Es entspricht der geänderten aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach jede unrichtige Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung eine eigenständige Tat im materiell-rechtlichen Sinn darstellt. Es besteht keine Bewertungseinheit mit den Einkommensteuererklärungen, die denselben Veranlagungszeitraum betreffen1.

Feststellungserklärung, Einkommensteuererklärung – und die Anklageschrift

Im hier entschiedenen Fall hat das Landgericht die in der Anklageschrift erwähnten unrichtigen Einkommensteuererklärungen der Angeklagten auch zu Recht nicht zum Gegenstand der Urteilsfindung gemacht. Denn diese waren nicht Gegenstand der Anklage oder einer Nachtragsanklage (§ 266 Abs. 2 StPO) und damit nicht der Kognitionspflicht des Gerichts unterworfen.

Die Urteilsfindung hat die Tat im verfahrensrechtlichen Sinne zum Gegenstand (§ 264 Abs. 1 StPO). Dies bestimmt sich nach dem von der zugelassenen Anklage umschriebenen geschichtlichen Vorgang, innerhalb dessen der Angeklagte einen Straftatbestand verwirklicht haben soll. Sie erstreckt sich auf das gesamte Verhalten des Täters, das nach natürlicher Auffassung ein mit diesem geschichtlichen Vorgang einheitliches Geschehen bildet2. Liegen nach dieser Maßgabe verschiedene Lebenssachverhalte und mithin mehrere selbständige prozessuale Taten vor, so sind diese nur dann vollumfänglich Gegenstand der Urteilsfindung, wenn sich nach dem aus der Anklageschrift erkennbaren Willen der Staatsanwaltschaft ergibt, dass sie sämtlich einer Aburteilung zugeführt werden sollen3.

Der Verfolgungswille der Staatsanwaltschaft umfasst hier jedoch allein die unrichtigen Erklärungen zur gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung. Die Ausführungen im Anklagesatz sind ersichtlich hierauf zugeschnitten. Die einkommensteuerrechtlichen Vorgänge werden lediglich im Zusammenhang mit den verschuldeten Auswirkungen der Taten dargestellt. Weitere Umstände, wie Einkommensteuerbescheidsdaten etc., die für die Aburteilung von Steuerstraftaten wegen unrichtiger Einkommensteuererklärungen relevant wären, sind dem Anklagesatz nicht zu entnehmen. Auch aus der Summe der angeklagten Taten ergibt sich, dass sich der Verfolgungswille der Staatsanwaltschaft ausschließlich auf die unrichtigen Erklärungen zur gesonderten und einheitlichen Feststellung bezieht. Anderes konnte im vorliegenden Fall auch dem wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen nicht entnommen werden.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 14. Oktober 2025 – 1 StR 445/24

  1. vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 30.04.2025 1 StR 39/25 Rn. 16 ff.[]
  2. st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 27.09.2011 – 3 StR 255/11 Rn. 6; vom 09.09.2020 – 2 StR 261/20 Rn. 7; und vom 19.11.2020 – 2 StR 358/20 Rn. 3 mwN[]
  3. BGH, Urteil vom 20.12.2012 – 3 StR 407/12 Rn. 10 mwN; Beschluss vom 19.11.2020 – 2 StR 358/20 Rn. 3[]

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