Mit dem Verjährungsbeginn von Steuerstraftaten wegen unrichtiger Erklärungen zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von einer Personenmehrheit zuzurechnenden Einkünften nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, § 181 Abs.1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 1 Buchst. b AO hatte sich aktuell der Bundesgerichtshof zu befassen:
Zum Beginn der Verjährungsfrist gilt das Folgende: Die Verjährung beginnt mit der Beendigung der Tat (§ 78a StGB). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Steuerstraftat in den Fällen, in denen die Einkommensteuer aller oder einzelner Feststellungsbeteiligter nach Erlass des Feststellungsbescheids (§ 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO) festgesetzt wird, mit Erlass des letzten Einkommensteuerbescheids beendet, für den der Feststellungsbescheid Bindungswirkung nach § 182 Abs. 1 Satz 1 AO entfaltet; der Erlass des Feststellungsbescheids führt in diesen Fällen nur zur Vollendung der Steuerstraftat1.
Wird jedoch die Einkommensteuer für sämtliche Feststellungsbeteiligte schon vor dem Erlass des Feststellungsbescheids festgesetzt2, fallen Vollendungs- und Beendigungszeitpunkt grundsätzlich zusammen, weil sich mit Erlass des Feststellungsbescheides das Unrecht aus einer unrichtigen Feststellungserklärung final verfestigt und keine weiteren Auswirkungen der Tat zu erwarten sind.
Vollendung und Beendigung fallen insbesondere dann zusammen, wenn alle Feststellungsbeteiligten in der Feststellungserklärung und der Einkommensteuererklärung identische (unzutreffende) Angaben zu den der Personenmehrheit zuzurechnenden Einkünften machen und die Einkommensteuerbescheide für alle Feststellungsbeteiligten vor Erlass des Feststellungsbescheids ergehen. In diesen Fällen beginnt die Verjährung mit dem Erlass des Feststellungsbescheids.
Lediglich in den Fällen, in denen die auf unrichtigen Angaben im Feststellungsverfahren beruhende, den Steuerpflichtigen begünstigende Feststellung der der Personenmehrheit zuzurechnenden Einkünfte zu einem Änderungsverfahren nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO führt, in dem die ursprünglich festgesetzte Einkommensteuer aufgrund des unrichtigen Feststellungsbescheids niedriger als im früheren Einkommensteuerbescheid festgesetzt wird, fällt der Zeitpunkt der Beendigung auf den Erlass des Änderungsbescheides. Denn dann enden erst zu diesem Zeitpunkt die Auswirkungen der unrichtigen Feststellungserklärung. Maßgeblich ist mithin jeweils die letzte Steuerfestsetzung, in der sich die unrichtige Feststellungserklärung zugunsten des Steuerpflichtigen auswirkt.
Im Falle einer Versuchsstrafbarkeit bleibt es für den Verjährungsbeginn bei den allgemeinen Grundsätzen.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 14. Oktober 2025 – 1 StR 445/24
- vgl. BGH, Beschlüsse vom 10.12.2008 – 1 StR 322/08, BGHSt 53, 99 Rn. 21 ff.; vom 11.07.2019 – 1 StR 154/19 Rn. 2 f.; vom 13.06.2023 – 1 StR 53/23 Rn. 11; und vom 30.04.2025 – 1 StR 39/25 Rn. 18[↩]
- vgl. zur grundsätzlichen Möglichkeit der Festsetzung der Einkommensteuer vor Erlass des Feststellungsbescheides: BGH, Beschluss vom 30.04.2025 – 1 StR 39/25 Rn. 20[↩]
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