Der Bundesgerichtshof hat die Einziehung von weitergeleitetem Tatlohn im Zusammenhang mit „Cum-Ex-Geschäften“ bestätigt.
Das Landgericht Wiesbaden hat gegen den Einziehungsbeteiligten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von rund 1,1 Mio. € angeordnet1. Es handelte sich dabei um einen Teil des Tatlohns, den der bereits rechtskräftig verurteilte Angeklagte erhalten und auf den Einziehungsbeteiligten verschoben hatte. Dieser war selbst nicht Täter der verfahrensgegenständlichen Steuerhinterziehungen im Zusammenhang mit Cum-Ex-Geschäften.
Der Bundesgerichtshof hat die auf die Sachrüge gestützte Revision des Einziehungsbeteiligten verworfen, nachdem die auf sein Rechtsmittel veranlasste Überprüfung der Einziehungsentscheidung keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben hat.
Über die Revision des Angeklagten, der vom Landgericht wegen drei Fällen der Steuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt worden war, hatte der Senat bereits mit Beschlüssen vom 29. Oktober 2024 und vom 15. Januar 2025 entschieden. Das Verfahren ist damit nunmehr insgesamt rechtskräftig abgeschlossen.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 8. Juli 2025 – 1 StR 58/24
- LG Wiesbaden, Urteil vom 30.05.2023 – 6 KLs – 1111 Js 18753/21[↩]











