Mehrjährige Steuerhinterziehungen – und die Beihilfe

Ob bei Beihilfe Tateinheit oder -mehrheit anzunehmen ist, hängt von der Anzahl der Beihilfehandlungen und der vom Gehilfen geförderten Haupttaten ab.

Mehrjährige Steuerhinterziehungen – und die Beihilfe
  • Tatmehrheit nach § 53 StGB ist anzunehmen, wenn durch mehrere Hilfeleistungen mehrere selbständige Taten unterstützt werden, also den Haupttaten jeweils eigenständige Beihilfehandlungen zuzuordnen sind.
  • dagegen liegt eine (einheitliche) Beihilfe im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB vor, wenn der Gehilfe mit einer einzigen Unterstützungshandlung zu mehreren Haupttaten eines anderen Hilfe leistet1.

Diese Maßstäbe zugrunde gelegt, war in dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den Angeklagten A als einheitliche Beihilfe zur versuchten Steuerhinterziehung zu werten. Denn er hat durch das Auf- und Bereitstellen eines unternehmerischen Systems aus Gesellschaften und Kontakten sowie durch deren Organisation eine einzige, durch eine von einem einheitlichen Willensentschluss getragene Unterstützungshandlung zu mehreren Haupttaten der Angeklagten im VZ 2013 geleistet.

Die Änderung des Schuldspruches entzog im vorliegenden Fall dem Strafausspruch die Grundlage. Der Bundesgerichtshof setzt selbst eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten fest, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird (§ 354 Abs. 1 StPO analog). Zwar wirkt sich eine abweichende Bewertung der Konkurrenzen regelmäßig nicht auf den Unrechts- und Schuldgehalt aus2. Um jedoch jegliche Beschwer des Angeklagten auszuschließen, lässt es der Bundesgerichtshof bei der höchsten durch das Landgericht festgesetzten Einzelstrafe von einem Jahr und vier Monaten bewenden. Es ist auszuschließen, dass das Landgericht bei zutreffender konkurrenzrechtlicher Würdigung eine günstigere Strafe verhängt hätte.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 14. Oktober 2025 – 1 StR 445/24

  1. st. Rspr.: BGH, Urteile vom 22.07.2015 – 1 StR 447/14 Rn.20; und vom 06.03.2024 – 1 StR 308/23 Rn. 15; Beschlüsse vom 04.03.2008 – 5 StR 594/07, BGHR StGB § 27 Abs. 1 Konkurrenzen 2 Rn. 3; vom 28.06.2017 – 1 StR 677/16 Rn. 8; und vom 21.04.2020 – 1 StR 486/19 Rn. 7[]
  2. st. Rspr.: BGH, Urteil vom 25.07.2024 – 1 StR 101/24 Rn. 9; Beschlüsse vom 13.06.2023 – 3 StR 120/23 Rn.19; vom 04.01.2024 – 5 StR 497/23 Rn. 8; und vom 08.02.2024 – 6 StR 600/23 Rn. 4[]

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