Das untätige Landgericht – und keine einstweilige Anordnung aus Karlsruhe

Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 32 BVerfGG ist – anders als der von Art.19 Abs. 4 GG geprägte vorläufige Rechtsschutz im fachgerichtlichen Verfahren – nicht darauf angelegt, möglichst lückenlosen vorläufigen Rechtsschutz zu bieten1.

Das untätige Landgericht – und keine einstweilige Anordnung aus Karlsruhe

So kam im hier entschiedenen Fall für das Bundesverfassungsgericht der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht in Betracht. 

Für die Beurteilung der Erforderlichkeit einer einstweiligen Anordnung des Bundesverfassungsgerichts nach § 32 BVerfGG ist ein strenger Maßstab anzulegen2. Dies gilt nicht nur im Hinblick darauf, dass einstweilige Anordnungen des Bundesverfassungsgerichts weittragende Folgen haben können3, sondern auch im Hinblick auf die besondere Funktion und Organisation des Bundesverfassungsgerichts. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung scheidet hier nicht bereits deshalb aus4, weil die Verfassungsbeschwerde von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet wäre. Da das Landgericht über den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz des Beschwerdeführers seit September 2021 nicht entschieden hat, liegt eine Verletzung seines Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz (Art.19 Abs. 4 GG) nicht fern. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass ein Notrufsystem auf den Hafträumen für Gefangene in Notfällen und Gefahrensituationen eine wichtige Möglichkeit der Kommunikation darstellt, so dass eine zügige Bearbeitung geboten erscheint.

Der Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung des Bundesverfassungsgerichts kommt dennoch nicht in Betracht.

Der Erlass einer einstweiligen Anordnung durch das Bundesverfassungsgericht kommt danach nur unter wesentlich engeren Voraussetzungen in Betracht als die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch die Fachgerichte. Insbesondere sind, wenn eine einstweilige Anordnung zur Abwendung eines geltend gemachten schweren Nachteils erstrebt wird, erheblich strengere Anforderungen an die Schwere des Nachteils zu stellen5.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 9. Februar 2022 – 2 BvR 167/22

  1. vgl. BVerfGE 94, 166 <216 f.> BVerfG, Beschluss vom 09.12.2013 – 2 BvR 2541/13, Rn. 5 m.w.N.[]
  2. vgl. BVerfGE 93, 181 <186>[]
  3. vgl. BVerfGE 3, 41 <44> stRspr[]
  4. vgl. BVerfGE 88, 185 <186> 103, 41 <42>[]
  5. vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.12.2013 – 2 BvR 2541/13, Rn. 5 m.w.N.[]

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