Keine Reststrafenaussetzung bei fortbestehender Konfliktlage?

Das unveränderte Fortbestehen der Konfliktlage, die für die Straffälligkeit ursächlich war, kann im Einzelfall die vollständige Vollstreckung einer erstmalig verhängten Freiheitsstrafe erforderlich machen.

Keine Reststrafenaussetzung bei fortbestehender Konfliktlage?

Die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe ist – nach Verbüßung von zwei Dritteln der verhängten Strafe und bei Einwilligung der verurteilten Person – dann zur Bewährung auszusetzen, wenn dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann (§ 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB). Bei der Entscheidung sind insbesondere die Persönlichkeit der verurteilten Person, ihr Vorleben, die Umstände ihrer Tat, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts, das Verhalten der verurteilten Person im Vollzug, ihre Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für sie zu erwarten sind (§ 57 Abs. 1 Satz 2 StGB).

Diese sogenannte Legalprognose verlangt keine Gewissheit künftiger Straffreiheit; es genügt vielmehr das Bestehen einer naheliegenden Chance für ein positives Ergebnis1. Je nach der Schwere der Straftaten, die vom Verurteilten nach Erlangung der Freiheit im Falle eines Bewährungsbruchs zu erwarten stünden, sind unterschiedliche Anforderungen an das Maß der Wahrscheinlichkeit für ein künftiges strafloses Leben zu stellen2.

Bei erstmaliger Verbüßung einer Freiheitsstrafe spricht eine Vermutung dafür, dass der Vollzug seine Wirkung erreicht hat und der Begehung neuer Straftaten entgegenwirkt3; sie kann jedoch durch negative Umstände widerlegt werden4. Dies ist im Sinne eines Regel-Ausnahme-Verhältnisses zu verstehen

Ausnahmen vom Regelfall der Zwei-Drittel-Entlassung bei erstmaliger Strafverbüßung sind in der obergerichtlichen Rechtsprechung in diversen Konstellationen angenommen worden. Zwar überzeugt es wegen der nach § 57 Abs. 1 StGB gebotenen Einzelfallabwägung nicht, das Erstverbüßerprivileg bei bestimmten Straftaten wie dem Handel mit Betäubungsmitteln für generell unanwendbar zu halten5. Ein Ausnahmefall kann aber bei erneuter Straffälligkeit6 sowie bei einem in der Person des Verurteilten angelegten erheblichen Rückfallrisiko7 vorliegen. Auch das unveränderte Fortbestehen der Konfliktlage, die für die Straffälligkeit ursächlich war, kann im Einzelfall die vollständige Vollstreckung einer erstmalig verhängten Freiheitsstrafe erforderlich machen.

Nach diesem Maßstab ist die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Stuttgart nicht zu beanstanden.

Die für eine bedingte Entlassung sprechenden Umstände hat die Strafvollstreckungskammer im Rahmen ihrer Abwägung hinreichend berücksichtigt. Insbesondere handelt es sich um die erste strafrechtliche Sanktionierung des Verurteilten, der sich im Strafvollzug ordnungsgemäß und unauffällig geführt hat. Vor diesem Hintergrund besteht kein Grund zu der Annahme, der Verurteilte werde künftig in anders gelagerten Konstellationen straffällig werden.

Jedoch ist zu befürchten, dass der Verurteilte sich mit dem Sorgerechtsentzug nicht abfinden wird, sondern nach seiner Haftentlassung erneut versuchen wird, seinen Sohn W. ohne Einwilligung des Vormunds in das Ausland zu verbringen. Nichts deutet darauf hin, dass der Verurteilte zwischenzeitlich Einsicht in das Unrecht seiner Taten gewonnen hat. Seine schwierige psychische Situation hat sich während der Strafhaft nicht gebessert. Zudem hat der Verurteilte keine gesicherten Perspektiven im Hinblick auf einen festen Wohnsitz und eine Erwerbstätigkeit; auch soziale Bindungen bestehen nur zu seiner Ehefrau und seinem Sohn. Diese Umstände sind von so hinreichendem Gewicht, dass sie die bei Erstverbüßern regelmäßig bestehende Erwartung künftiger Straffreiheit im konkreten Fall entkräften.

Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 14. Oktober 2016 – 4 Ws 232/16

  1. vgl. Fischer, StGB, 63. Aufl., § 57 Rn. 14 mwN; Stree/Kinzig in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 57 Rn. 14 mwN[]
  2. vgl. BGH NStZ-RR 2003, 201 5[]
  3. vgl. BGH NStZ-RR 2003, 200 4[]
  4. vgl. Fischer aaO mwN; Hubrach in Leipziger Kommentar, StGB, 12. Aufl., § 57 Rn. 16 mwN; Stree/Kinzig in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 57 Rn. 16a; BGH NStZ-RR 2003, 200 4[]
  5. so aber KG, Beschluss vom 06.07.2006 – 1 AR 538/06 und 5 Ws 273/06 4[]
  6. vgl. KG, Beschluss vom 18.05.2006 – 1 AR 468-469/06 und 5 Ws 249-250/06, juris; KG, Beschluss vom 17.02.2014 -2 Ws 23/14 und 141 AR 34/14[]
  7. OLG Stuttgart, Beschluss vom 16.03.1998 – 1 Ws 36/98, juris; KG, Beschluss vom 20.11.2007 – 1 AR 1113, 1115/07 – 2 Ws 505-506/07[]