Reststrafaussetzung einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung – und das kriminalprognostischen Sachverständigengutachten

Die Vorschrift des § 454 Abs. 2 Nr. 1 StPO schreibt die Einholung eines kriminalprognostischen Sachverständigengutachtens vor, wenn das Gericht „erwägt“, die Vollstreckung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe auszusetzen. Im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gebot bestmöglicher Sachaufklärung kommt die Verneinung

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Kumulation von Strafvollzug und Maßregelvollzug – und der vollstreckungsrechtliche Härtefall

Die Maßgaben der verfassungsgerichtlichen Weitergeltungsanordnung zur Bestimmung eines vollstreckungsrechtlichen Härtefalls vom 27.03.2012 entziehen sich einer schematischen Anwendung. Im Wege einer Gesamtbetrachtung der vom Bundesverfassungsgericht benannten Prüfkriterien ist im konkreten Einzelfall zu ermitteln, ob die Kumulation von Straf- und Maßregelvollzug einen

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2/3-Strafe für Terroristen

Nach § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB ist die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen dieses Absatzes dann zur Bewährung auszusetzen, wenn dem Verurteilten eine günstige Prognose für eine Legalbewährung in Freiheit

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Bewährungsüberwachung bei § 36 BtMG

Zuständig für die Bewährungsüberwachung nach Strafaussetzung gemäß § 36 BtMG ist nach allgemeinen Regeln die Strafvollstreckungskammer. § 36 BtMG enthält insoweit keine Regelung.

Die allgemeine Fortsetzungszuständigkeit der Strafvollstreckungskammer wird durch die Regelung des § 36 Abs. 5 Satz 1 BtMG

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