Das Oberlandesgericht Celle ist für Beschwerdeentscheidungen über die Aussetzung der Vollstreckung lebenslanger Freiheitsstrafen in Niedersachsen auch zuständig, wenn ein Gericht in Niedersachsen entschieden hat, das nicht zum Oberlandesgerichtsbezirk Celle gehört. Dies gilt auch für sofortige Beschwerden gegen den Widerruf einer Aussetzung der Vollstreckung lebenslanger Freiheitsstrafen zur Bewährung.
Nach § 1 des Gesetzes über die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Celle für Beschwerdeentscheidungen über die Aussetzung der Vollstreckung lebenslanger Freiheitsstrafen vom 17.06.19821 ist das Oberlandesgericht Celle in Niedersachsen für alle sofortigen Beschwerden über die Aussetzung der Vollstreckung des Restes lebenslanger Freiheitsstrafen zur Bewährung (§ 454 StPO i. V. m. § 57a StGB) zuständig.
Diese Zuständigkeit erstreckt sich auch auf Beschwerden gegen den Widerruf einer Aussetzung zur Bewährung, wenngleich der Wortlaut des Gesetzes dies nicht ausdrücklich regelt. Zu den Entscheidungen über die Aussetzung der Vollstreckung einer Strafe gehört indes auch die Entscheidung über den Widerruf einer Aussetzung. Zudem ist der Senat mit dem Oberlandesgericht Oldenburg auch der Auffassung, dass jede andere Auslegung bereits dem Grundsatz der Zuständigkeitskonzentration in § 462 a Abs. 1 Satz 2 StPO widerspräche, wonach die Zuständigkeit für die Entscheidung in einer Vollstreckungssache bis zu deren Abschluss bei immer demselben Spruchkörper verbleiben soll2. Bei anderer Auslegung des Gesetzes hätte über die Beschwerde gegen eine Aussetzung der lebenslangen Strafe das Oberlandesgericht Celle zu befinden, über die Beschwerde gegen den Widerruf dieser Aussetzung aber gegebenenfalls ein anderes Oberlandesgericht. Dies stünde dem gesetzgeberischen Willen zuwider.
Oberlandesgericht Celle – Beschluss vom 04. Dezember 2013 – 2 Ws 355/13










