Erneute Anhörung im Verfahren über die Reststrafenaussetzung

Im Verfahren über die Reststrafenaussetzung kann von einer erneuten Anhörung abgesehen werden, wenn eine vorangegangene Anhörung nicht lange zurück liegt und der daraus gewonnene Eindruck bei dem anhörenden Richter noch präsent ist. Ein Absehen von einer erneuten Anhörung kommt allerdings nur in Betracht, wenn der Verurteilte bei der zuvor erfolgten Anhörung Gelegenheit hatte, sich zu allen für die neuerliche Aussetzungsentscheidung maßgeblichen Gesichtspunkten zu äußern.

Erneute Anhörung im Verfahren über die Reststrafenaussetzung

In dem hier vom Oberlandesgericht Karlsruhe entschiedenen Fall hatte die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts mit der angefochtenen Entscheidung die bedingte Entlassung des Verurteilten zum Zweidrittelzeitpunkt, dem 25.12.2012, abgelehnt. Zuvor hatte sie mit Beschluss vom 26.09.2012 nach einer Anhörung am selben Tage den Antrag des Verurteilten auf Halbstrafenentlassung gemäß § 57 Abs. 2 StGB abgelehnt. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache:

Die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer ist ergangen, ohne dass die gemäß § 454 Abs. 1 Satz 3 StPO vorgeschriebene Anhörung erfolgt ist. Ein Fall, der es erlaubt hätte, von der Anhörung abzusehen, ist vorliegend nicht gegeben.

Es ist zwar allgemein anerkannte und auch vom Oberlandesgericht Karlsruhe praktizierte Rechtsprechung1, dass – über die in § 454 StPO enthaltenen Absehensgründe hinaus – von einer erneuten Anhörung abgesehen werden kann, wenn eine vorangegangene Anhörung nicht lange zurück liegt und der daraus gewonnene Eindruck bei dem anhörenden Richter noch präsent ist.

Ein Absehen von einer erneuten Anhörung kommt allerdings nur in Betracht, wenn der Verurteilte bei der zuvor erfolgten Anhörung Gelegenheit hatte, sich zu allen für die Aussetzungsentscheidung maßgeblichen Gesichtspunkten zu äußern.

Ausweislich des Anhörungsprotokolls ist vorliegend aber am 26.09.2012 keine Anhörung durchgeführt worden, die dem Anspruch des Verurteilten auf rechtliches Gehör genügt und der Bedeutung der auf ihr fußenden Entscheidung entspricht, denn das Anhörungsprotokoll enthält als Erklärung des Verurteilten lediglich zwei zusammenhanglose Sätze: „Meine UK waren negativ. Ich wollte in die JVA Bruchsal wegen einer Ausbildung.“

Die Inhaltsleere dieses Anhörungsprotokolls, das auch keine Nachfragen des Gerichts zu für die Aussetzungsentscheidung möglicherweise relevanten Gesichtspunkten erkennen lässt, verbot es, vor der angefochtenen Entscheidung von einer „erneuten“ Anhörung abzusehen. Sie verhindert nicht nur die Prüfung des Beschwerdegerichts, ob sich die Anhörung auf alle entscheidungserheblichen Gesichtspunkte erstreckt hat und ob sich der Verurteilte hierzu äußern konnte; sie gibt auch den Zweifeln des Verteidigers Nahrung, ob die Strafvollstreckungskammer bei ihrer neuerlichen Entscheidung, die sich im Übrigen auch an einem teilweise veränderten rechtlichen Maßstab zu orientieren hatte, noch über einen zuverlässigen, keiner Auffrischung oder Ergänzung bedürfenden Eindruck von der Persönlichkeit des Verurteilten verfügte.

Der Verfahrensmangel der zu Unrecht unterbliebenen Anhörung steht einer eigenen Sachentscheidung des Bundesgerichtshofs entgegen2 und führt deshalb zur Zurückverweisung der Sache an die Strafvollstreckungskammer.

Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 11. Dezember 2012 – 2 Ws 451 – 453/12; 2 Ws 451/12; 2 Ws 452/12; 2 Ws 453/12

  1. Meyer-Goßner StPO 55. Auflage § 454 Rn 31 mwN[]
  2. OLG Hamm, Beschluss vom 03.08.2010 – 1 Ws 412/10[]