Dass ein Täter nach der Tat keine tauglichen Rettungsbemühungen unternommen hat, darf nicht zu seinen Lasten berücksichtigt werden.
Eine derartige Erwägung ließ besorgen, dass das Gericht das Fehlen eines Strafmilderungsgrundes bei der Bemessung der Strafe dem Angeklagten angelastet hat.
Das ernsthafte Bemühen eines Täters um die Rettung des Tatopfers ist ein Strafmilderungsgrund. Nach ständiger Rechtsprechung kann das Fehlen eines Milderungsgrundes aber nicht strafschärfend ins Gewicht fallen1.
Auf einen Rückschluss aus dem Nachtatverhalten auf die Gesinnung des Angeklagten2 hatte das Landgericht im vorliegenden Fall dagegen nicht abgestellt.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16. Juni 2020 – 4 StR 45/20
- vgl. zum Fehlen von Rettungsbemühungen BGH, Beschluss vom 16.03.1984 – 2 StR 81/84; vom 25.09.2002 – 1 StR 347/02, Rn. 5; vom 06.11.2013 – 1 StR 525/13, Rn. 5[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 09.07.1996 – 1 StR 338/96, Rn. 18 ff.; Urteil vom 14.03.2018 – 2 StR 416/18, Rn. 22[↩]
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