Strafzumessung – und die Untersuchungshaft

Erlittene Untersuchungshaft ist bei einer Verurteilung zu einer zu vollstreckenden Freiheitsstrafe regelmäßig für die Strafzumessung ohne Bedeutung, weil sie nach § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB grundsätzlich auf die zu vollstreckende Strafe angerechnet wird1.

Strafzumessung – und die Untersuchungshaft

Auch beim erstmaligen Vollzug der Untersuchungshaft kommt eine mildernde Berücksichtigung nur in Betracht, sofern im Einzelfall besondere Umstände hinzutreten2.

Soweit der Tatrichter in der Dauer der Untersuchungshaft (hier: acht Monate) und einer „erkennbaren“ Belastung für den Angeklagten als Erstverbüßer besondere Umstände im Sinne dieser Rechtsprechung gesehen hat, liegt dies – auch mit Rücksicht auf § 121 Abs. 1 Satz 1 StPO – noch innerhalb des tatrichterlichen Beurteilungsspielraums.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 2. Februar 2017 – 4 StR 481/16

  1. vgl. BGH, Urteil vom 10.10.2013 – 4 StR 258/13, Rn. 18 [insoweit in BGHSt 59, 28 und NStZ 2014, 34 nicht abgedruckt]; Urteil vom 20.08.2013 – 5 StR 248/13, NStZ-RR 2014, 106; Urteil vom 19.05.2010 – 2 StR 102/10, NStZ 2011, 100 mwN[]
  2. vgl. BGH, Urteil vom 19.12 2013 – 4 StR 302/13, Rn. 9 [insoweit in StV 2016, 611 nicht abgedruckt]; Beschluss vom 13.10.2011 – 1 StR 407/11, NStZ 2012, 147[]