Für einen Täter-Opfer-Ausgleichs im Sinne von § 46a Nr. 1 StGB ist ein kommunikativer Prozess zwischen Täter und Opfer erforderlich, der auf einen umfassenden Ausgleich der durch die Straftaten verursachten Folgen gerichtet sein muss.
Aus diesem Grund reicht das einseitige Wiedergutmachungsbestreben durch den Täter ohne den Versuch einer Einbeziehung des Opfers nicht aus.
Regelmäßig sind dazu insbesondere Feststellungen erforderlich, wie sich das Opfer zu den Bemühungen des Täters gestellt hat, denn ein erfolgreicher Täter-Opfer-Ausgleich im Sinne von § 46a Nr. 1 StGB setzt grundsätzlich voraus, dass das Opfer die erbrachten Leistungen oder Bemühungen des Täters als friedensstiftenden Ausgleich akzeptiert1.
Darlegungen dazu, wie die Geschädigte auf die Ausgleichsbemühungen reagiert hat, sind auch nicht mit Blick darauf entbehrlich, dass es nach § 46a Nr. 1 StGB ausreichen kann, wenn der Täter die Wiedergutmachung ernsthaft erstrebt. Denn auch insoweit ist es grundsätzlich erforderlich, dass sich das Opfer auf freiwilliger Grundlage zu einem Ausgleich bereitfindet und sich auf ihn einlässt2; etwas anderes soll ausnahmsweise etwa dann gelten können, wenn sich die Verweigerung durch das Opfer nicht mehr als Wahrnehmung rechtlich schützenswerter Interessen darstellt3.
Angesichts der im vorliegenden Fall massiven Gewalteinwirkung und der nachhaltigen Folgen – die Geschädigte befindet sich seit der Tat in psychotherapeutischer Behandlung und ist aufgrund der durch die Tat hervorgerufenen Angstzustände sowohl in ihrer Arbeitstätigkeit als auch im täglichen Leben eingeschränkt – lag auch mit Blick auf die Höhe der geleisteten Zahlung eine solche Fallkonstellation einer nicht zu billigenden Weigerung des Opfers indes fern.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 28. Mai 2015 – 3 StR 89/15
- BGH, Urteil vom 19.12 2002 – 1 StR 405/02, BGHSt 48, 134, 142 f. mwN[↩]
- BGH, Urteil vom 07.12 2005 – 1 StR 287/05, NStZ 2006, 275, 276 mwN[↩]
- vgl. Schädler, NStZ 2005, 366, 368 f.; Fischer, StGB, 62. Aufl., § 46a Rn. 10d; kritisch [„zu weitgehend“] insoweit MünchKomm-StGB/Maier, 2. Aufl., § 46a Rn. 28[↩]










