Der von der TKU-Anordnung in die Pflicht genommener Telekommunikationsdienstleister ist durch die Maßnahme sowohl betroffen als auch beschwert (§ 304 Abs. 2 StPO) und damit beschwerdebefugt.
Der Bundesgerichtshof musste im vorliegenden Fall nicht entscheiden, ob zur Vermeidung von Popularbeschwerden zusätzlich eine Beschwerdebefugnis dahingehend zu verlangen ist, dass der Dienstleister nur solche Rechtsfehler der Anordnung rügen kann, die seine eigene Sphäre unmittelbar tangieren1. Denn mit der Behauptung, die Umsetzung der ermittlungsrichterlichen Anordnung verlange mehr von ihr, als die gesetzlichen Vorgaben zuließen, macht der Provider eine solche unmittelbare Betroffenheit geltend2.
Demgegenüber geht es nicht an, die Zulässigkeit des Rechtsmittels auf die Frage der technischen Möglichkeit der Umsetzung zu reduzieren. Denn neben dem Eingriff in das Fernmeldegeheimnis der von der Maßnahme Betroffenen liegt in einer Anordnung nach § 100a Abs. 1 StPO auch ein Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit des in Anspruch genommenen Dienstleisters. Dieser Eingriff bedarf seinerseits einer rechtlichen Grundlage (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG), die losgelöst von der zur Rechtfertigung des Eingriffs in Art. 10 Abs. 1 GG zu beurteilen ist.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20. August 2015 – StB 7/15
- so BGH, Ermittlungsrichter, Beschluss vom 07.09.1998 – 2 BGs 211/98, CR 1998, 738, 739; Bär, Handbuch zur EDV-Beweissicherung, 2007, Rn. 112; weitergehend Klesczewski in Säcker, TKG, 3. Aufl., § 110 Rn. 7; Graulich in Arndt/Fetzer/Scherer, TKG, § 110 Rn. 41 f.; vgl. auch OLG Zweibrücken, Beschluss vom 25.05.2005 – 3 W 63/05, NJW 2005, 2625, 2626[↩]
- vgl. Bär aaO, Rn. 113[↩]










