Überlange Verfahrensdauer – und keine einstweilige Anordnung des BVerfG

Der Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Beschleunigung des fachgerichtlichen Verfahrens kommt nicht in Betracht, weil eine solche Anordnung einen Inhalt hätte, den die Entscheidung in der Hauptsache nicht haben könnte1.

Überlange Verfahrensdauer – und keine einstweilige Anordnung des BVerfG

Im Verfahren der Verfassungsbeschwerde hätte das Bundesverfassungsgericht lediglich eine Verletzung von Art.19 Abs. 4 GG durch eine überlange Verfahrensdauer feststellen, nicht jedoch dem Landgericht eine bestimmte Verfahrensgestaltung vorschreiben können2.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 17. Juli 2019 – 2 BvQ 60/19

  1. vgl. BVerfGE 16, 220, 226[]
  2. vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.12 2011 – 1 BvQ 44/11[]

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