Der Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Beschleunigung des fachgerichtlichen Verfahrens kommt nicht in Betracht, weil eine solche Anordnung einen Inhalt hätte, den die Entscheidung in der Hauptsache nicht haben könnte [1].

Im Verfahren der Verfassungsbeschwerde hätte das Bundesverfassungsgericht lediglich eine Verletzung von Art.19 Abs. 4 GG durch eine überlange Verfahrensdauer feststellen, nicht jedoch dem Landgericht eine bestimmte Verfahrensgestaltung vorschreiben können [2].
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 17. Juli 2019 – 2 BvQ 60/19
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