Zwar erfordert der Tatbestand der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln keinen eigenhändigen Transport der Betäubungsmittel über die Grenze, so dass Mittäter nach § 25 Abs. 2 StGB grundsätzlich auch ein Beteiligter sein kann, der das Rauschgift nicht selbst in das Inland verbringt.
Es müssen jedoch die Voraussetzungen für ein täterschaftliches Handeln nach den Grundsätzen des allgemeinen Strafrechts vorliegen. Hierzu ist eine wertende Gesamtbetrachtung erforderlich1. Von besonderer Bedeutung sind dabei der Grad des eigenen Interesses am Taterfolg, der Einfluss bei der Vorbereitung der Tat und der Tatplanung, der Umfang der Tatbeteiligung und die Teilhabe an der Tatherrschaft oder jedenfalls der Wille dazu, so dass die Durchführung und der Ausgang der Tat maßgeblich auch von dem Willen des Betreffenden abhängen.
Entscheidender Bezugspunkt ist der Einfuhrvorgang selbst. Das bloße Interesse an dessen Gelingen genügt nicht, wenn der Betreffende keine Tatherrschaft oder zumindest Tatherrschaftswillen hat2.
Eine Person, die den Einfuhrvorgang zwar veranlasst, aber keinen Einfluss auf dessen Durchführung hat, kann weder Mittäter noch Gehilfe der Einfuhr sein3.
Nach diesen Grundsätzen kann eine täterschaftliche Einfuhr nicht dadurch erfolgen, dass die Betäubungsmittel über das Internet in China bestellt wurde, ohne irgendeinen Einfluss auf den Einfuhrvorgang zu haben.
In Betracht kann insoweit nur eine Strafbarkeit wegen Anstiftung (oder Beihilfe) zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge kommen.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 8. September 2016 – 1 StR 232/16
- BGH, Beschlüsse vom 31.03.2015 – 3 StR 630/14, StV 2015, 632; und vom 02.06.2015 – 4 StR 144/15, BGHR BtMG § 30 Abs. 1 Nr. 4 Einfuhr 3[↩]
- statt vieler: BGH, Beschluss vom 02.06.2016 – 1 StR 161/16[↩]
- BGH, Beschlüsse vom 31.03.2015 – 3 StR 630/14, StV 2015, 632; und vom 16.02.2012 – 3 StR 470/11, StraFo 2012, 158[↩]










