Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs1 ist unter einem Unterstützen im Sinne von § 129a Abs. 5 Satz 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 StGB grundsätzlich jedes Tätigwerden zu verstehen, durch das ein Nichtmitglied der Vereinigung deren innere Organisation und ihren Zusammenhalt unmittelbar fördert, die Realisierung der von ihr geplanten Straftaten – wenn auch nicht unbedingt maßgebend – erleichtert oder sich sonst auf deren Aktionsmöglichkeiten und Zwecksetzung in irgendeiner Weise positiv auswirkt und damit die ihr eigene Gefährlichkeit festigt2.
Dies kann zum einen dadurch geschehen, dass ein Außenstehender mitgliedschaftliche Betätigungsakte eines Angehörigen der Vereinigung fördert; in diesem Sinne handelt es sich beim Unterstützen um eine zur Täterschaft verselbständigte Beihilfe zur Mitgliedschaft3.
Zum anderen greift der Begriff des Unterstützens einer Vereinigung über ein im strengeren Sinne des § 27 Abs. 1 StGB auf die Förderung der Tätigkeit eines Vereinigungsmitglieds beschränktes Verständnis hinaus; denn er bezieht sich auch und – wie schon der Wortlaut des Gesetzes zeigt – sogar in erster Linie auf die Vereinigung als solche, ohne dass im konkreten Fall die Aktivität des Nichtmitglieds zu einer einzelnen organisationsbezogenen Tätigkeit eines Organisationsmitglieds hilfreich beitragen muss4.
Auch muss das Wirken des Nichtmitgliedes nicht zu einem von diesem erstrebten Erfolg führen, es genügt, wenn sein Tun für die Organisation objektiv nützlich ist, ohne dass ein messbarer Nutzen für diese eintritt5.
Die dargestellten Maßstäbe schließen es zwar nicht von vornherein aus, dass im Einzelfall allein schon die Zusage eines Außenstehenden, zugunsten der Vereinigung oder eines ihrer Mitglieder Geld- oder Sachleistungen zu erbringen oder sich sonst in bestimmter Weise zu verhalten, als Unterstützungshandlung im Sinne von § 129a Abs. 5 Satz 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 StGB zu bewerten ist, auch wenn es letztlich nicht zur Erfüllung der Zusage kommt oder der zugesagte Erfolg aus anderen Gründen ausbleibt. In Abgrenzung zum bloßen straflosen Versuch der Unterstützung ist jedoch stets an dem Erfordernis festzuhalten, dass das Tun des Nichtmitglieds für die Vereinigung objektiven Nutzen entfaltet. Erschöpft es sich – wie hier – in der Zusage einer Unterstützungshandlung bzw. in nachfolgendem erfolglosem Bemühen, muss sich somit bereits dies für sich allein auf die Aktionsmöglichkeiten der Vereinigung oder eines ihrer Mitglieder in irgendeiner Weise positiv auswirken.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27. Oktober 2015 – 3 StR 334/15
- vgl. Beschlüsse vom 11.07.2013 – AK 13 und 14/13, BGHSt 58, 318; vom 20.09.2012 – 3 StR 314/12, BGHR StGB § 129a Abs. 5 Unterstützen 4[↩]
- s. etwa auch BGH, Urteil vom 14.08.2009 – 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69, 117[↩]
- vgl. etwa BGH, Urteile vom 30.10.1964 – 3 StR 45/64, BGHSt 20, 89; vom 03.10.1979 – 3 StR 264/79, BGHSt 29, 99, 101[↩]
- vgl. Beschluss vom 16.05.2007 – AK 6/07, BGHSt 51, 345, 350 f.; Urteil vom 14.08.2009 – 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69, 117 f.[↩]
- BGH, Urteile vom 14.08.2009 – 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69, 116; vom 25.07.1984 – 3 StR 62/84, BGHSt 33, 16, 17; vom 25.01.1984 – 3 StR 526/83, BGHSt 32, 243, 244[↩]










