Untersuchungshaft als Strafmilderungsgrund

Die strafmildernde Berücksichtigung der vom Angeklagten erlittenen Untersuchungshaft kommt zwar nicht im Regelfall1, aber doch dann in Betracht, wenn deren Vollzug für den Betroffenen mit besonderen Nachteilen verbunden ist2.

Untersuchungshaft als Strafmilderungsgrund

Insoweit ist es auch unter Berücksichtigung der durch § 51 StGB vorgeschriebenen Anrechnung auf die erkannte Strafe nicht von vornherein durchgreifend rechtsfehlerhaft, wenn das Landgericht im vorliegenden Fall in tatrichterlicher Bewertung der Umstände des Einzelfalles strafmildernd in Erwägung zieht, ein Täter, der, wie hier der nicht vorbestrafte Angeklagte, zuvor noch nie Untersuchungshaft erlitten hat, habe sich durch deren erstmaligen Vollzug in besonderer Weise beeindruckt gezeigt.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 13. Oktober 2016 – 4 StR 248/16

  1. vgl. dazu nur BGH, Urteil vom 14.06.2006 – 2 StR 34/06, NJW 2006, 2645[]
  2. BGH aaO; vgl. auch BGH, Urteil vom 21.12 1993 – 5 StR 683/93 8; SSW-StGB/Eschelbach, 3. Aufl., § 46 Rn. 184[]