Den gesetzlichen Anforderungen an eine – aus sich heraus verständliche – Beweiswürdigung genügt es, klar und bestimmt die für die Überzeugungsbildung des Tatgerichts maßgeblichen Gesichtspunkte im Rahmen einer strukturierten, verstandesmäßig einsichtigen Darstellung hervorzuheben.

Als Ergebnis einer wertenden Auswahl des Tatgerichts zwischen Wesentlichem und Unwesentlichem ist das Beweisergebnis daher nur soweit zu erörtern, wie es für die Entscheidung von Bedeutung ist. Eine Dokumentation des Ermittlungsverfahrens und der Beweisaufnahme, etwa indem über hunderte von Seiten weitgehend gleichlautende Aussagen sowie polizeiliche Vernehmungen von Zeugen im Wortlaut mitgeteilt werden, wird dem nicht gerecht.
Das Abfassen unangemessen breiter Urteilsgründe führt zu einer vermeidbaren Vergeudung personeller Ressourcen. Angesichts der durchweg hohen Belastungen der Strafjustiz sollte es im Interesse der Tatgerichte liegen, Arbeitskraft und Zeit nicht für das Verfassen mehrerer hundert Seiten starker Urteilsgründe in einfach gelagerten Fällen aufzuwenden1.
So klingt der Bundesgerichtshof, wenn er zwar eine Revision als unbegründet verwirft, aber aufgrund der Fassung einer 450 Seiten umfassenden Urteilsgründe sichtlich genervt ist.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 1. September 2020 – 2 StR 115/20
- BGH, Beschluss vom 07.12.2006 ? 2 StR 470/06, NStZ 2007, 720; Beschluss vom 11.03.2020 ? 2 StR 380/19, NStZ-RR 2020, 258; Meyer-Goßner/Appl, Die Urteile in Strafsachen, 29. Aufl., Rn. 350 ff. jew. mwN[↩]
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