Die Voraussetzungen für den Rücktritt von der Verbrechensverabredung nach § 31 Abs. 1 Nr. 3 StGB entsprechen denjenigen des § 24 Abs. 2 Satz 1 StGB.
In beiden Fällen wird der Täter straflos, wenn er die Tat verhindert.
Die Verhinderung setzt zwar in der Regel ein aktives, auf Verhinderung der Tatvollendung abzielendes Verhalten des Täters voraus; bloßes Nicht-Weiterhandeln reicht aber aus, wenn sämtliche Tatbeteiligte dahin übereinkommen, von der Tat (§ 31 Abs. 1 Nr. 3 StGB) oder von ihrer Vollendung (§ 24 Abs. 2 Satz 1 StGB) abzusehen1.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 7. September 2016 – 1 StR 202/16
- BGH, Urteil vom 14.05.1996 – 1 StR 51/96, BGHSt 42, 158, 162[↩]










