Ein Vorführungsbefehl zum Zwecke der Durchführung der Auslieferung wird durch § 34 IRG nicht ausgeschlossen. Für diesen gelten §§ 77 IRG iVm 135 Satz 2 StPO.

Zur Durchführung der Auslieferung eines auf freiem Fuß befindlichen Verfolgten eröffnete der bis 30.06.1983 geltende § 30 des Deutschen Auslieferungsgesetzes (DAG) die Möglichkeit sowohl eines Auslieferungshaftbefehls als auch eines Vorführungsbefehls. Allein daraus, dass die § 30 DAG ablösende Bestimmung des § 34 IRG dem Wortlaut nach nur die Anordnung der Haft regelt, kann indes nicht gefolgert werden, dass die Vorführung als weniger schwer wiegende Maßnahme1 nunmehr ausgeschlossen sein soll2. So gehen auch die Gesetzesmaterialien zum IRG ohne weiteres von der Zulässigkeit eines Vorführungsbefehls aus3.
Eine Vorführung zum Zwecke der Übergabe an den ersuchenden Staat ist4 auch nicht deshalb unsinnig, weil die mit dem Vollzug des Vorführungsbefehls verbundene Freiheitsentziehung dieselbe wäre wie beim Vollzug eines Haftbefehls. Vielmehr bleibt ersteres die mildere Maßnahme. Nach §§ 77 IRG in Verbindung mit 135 Satz 2 StPO, der für alle Formen der Vorführung gilt5, erlaubt ein Vorführungsbefehl nur eine kurzfristige, in klarer Weise befristete Ingewahrsamnahme. Wird demgegenüber die Haft angeordnet, so besteht keine Möglichkeit, die Dauer ihrer Vollziehung von vornherein auf einen angemessen erscheinenden Zeitraum zu begrenzen. Es bleibt lediglich eine Aufhebung oder Außervollzugsetzung der Anordnung im Wege der Haftkontrolle (§§ 34 Abs. 3 IRG in Verbindung mit §§ 24, 25 IRG), wenn die Fortdauer der Haft nach den Umständen unverhältnismäßig erscheint. Dass allein die Haftkontrolle eine Beschränkung des Freiheitsentzugs auf das zur Übergabe unumgängliche Maß – schon der notwendigen Ermittlungen zum Verfahrensfortgang wegen – nicht in jedem Falle gewährleisten kann, versteht sich von selbst.
Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 2. April 2003 – 3 Ausl 113/2001, 3 Ausl 113/01
- BGHSt 23, 380, 387[↩]
- Schomburg/Lagodny, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 3. Aufl., § 34 IRG Rn 9; a. A. Wilkitzki in Grützner/Pötz, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, § 34 IRG Rn 30[↩]
- Wilkitzki aaO mwN[↩]
- entgegen Wilkitzki aaO Rn 31[↩]
- vgl. MeyerGoßner, StPO, 46. Aufl., § 135 Rn 1; § 230 Rn 20[↩]