Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Angeklagten gegen ein Urteil des Landgerichts Berlin I1 verworfen. Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Landgericht beide Angeklagte am 13. Februar 2025 wegen Nötigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung jeweils zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Das Urteil des Landgerichts ist damit rechtskräftig.
Nach den Feststellungen des Landgerichts begaben sich die Angeklagten, zwei am Tag der Tat nicht im Dienst befindliche Polizeibeamte, am 19. Juli 2023 abends mit einem Zivilfahrzeug der Polizei auf die Autobahn A100 im Berliner Stadtgebiet. Sie planten, unter Ausnutzung ihrer polizeilichen Befugnisse unter dem Vorwand einer Verkehrskontrolle das Fahrzeug des Geschädigten anzuhalten und zu durchsuchen. Als sie dieses vor sich sahen, veranlassten sie ihn, die Autobahn zu verlassen und anzuhalten. Sie ließen den Geschädigten aussteigen, tasteten ihn ab und geboten ihm, sich in das Polizeifahrzeug zu begeben, wo er durch einen der Angeklagten mindestens 12 Minuten lang bewacht wurde. Währenddessen durchsuchte der andere Angeklagte das Fahrzeug des Geschädigten. Anschließend ließen die Angeklagten ihn seine Fahrt fortsetzen. Motiv und weitere Hintergründe der Tat vermochte das Landgericht nicht aufzuklären.
Das Landgericht hat die Tat als Nötigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung bewertet. Da die Angeklagten in Wahrheit keine Verkehrskontrolle bezweckten, war ihr Handeln nicht durch öffentlich-rechtliche Eingriffsnormen gerechtfertigt. Bei der Strafzumessung ist das Landgericht mit Blick auf das erfüllte Regelbeispiel nach § 240 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 StGB (Missbrauch der Befugnisse oder der Stellung als Amtsträger) von einem besonders schweren Fall der Nötigung ausgegangen.
Die Überprüfung des Urteils auf die Revision der Angeklagten hat für den Bundesgerichtshof keinen Rechtsfehler zum Nachteil der angeklagten Polizeibeamten ergeben.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 7. Oktober 2025 – 5 StR 338/25
- LG Berlin I, Urteil vom 13.02.2025 – 506 KLs 14/24[↩]










