Die Ablehnung der Wiederaufnahme seines Strafverfahrens trotz einer vorhergehenden gütlichen Einigung vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte im Straßburg verletzt den Verurteilten nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts nicht in seinem Recht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip.

Zur Rechtsstaatlichkeit gehört nicht nur die materiale Gerechtigkeit, sondern auch die Rechtssicherheit1. Das Prinzip der Rechtssicherheit liegt mit der Forderung nach materialer Gerechtigkeit häufig im Widerstreit. Es ist in erster Linie Aufgabe des Gesetzgebers, diesen Widerstreit zu entscheiden2. Das Rechtsinstitut der Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens ist eine typische Ausprägung dieser Konfliktsituation. In diesem Rechtsinstitut wird um des Grundsatzes der materialen Gerechtigkeit willen das Prinzip der Rechtssicherheit durchbrochen. Dabei wirkt sich jedoch dieses Prinzip dahin aus, dass die Durchbrechung an eine eng begrenzte Anzahl besonderer Ausnahmetatbestände gebunden ist3.
Weicht das Wiederaufnahmegericht jedoch von den Grundsätzen des Wiederaufnahmeverfahrens im Sinne einer wesentlichen Verschlechterung der Chancen des Verurteilten auf Erlangung eines gerechten Richterspruchs ab, so verfehlt es dessen Ziel, den Konflikt zwischen materialer Gerechtigkeit und Rechtssicherheit angemessen zu lösen. Wird das Wiederaufnahmeverfahren – an diesem Ziel gemessen – derart ineffektiv, so steht dies in Widerspruch zum Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes und verletzt den Verurteilten in dessen Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG, das ein Recht auf effektiven Rechtsschutz in sich schließt4.
Was die Wiederaufnahme eines Verfahrens vor deutschen Gerichten nach Feststellung eines Konventionsverstoßes durch die vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte angegriffenen Gerichtsentscheidungen anbelangt, hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass das Grundgesetz nicht dazu verpflichte, einem Urteil des Gerichtshofs, in dem festgestellt werde, dass die Entscheidung eines deutschen Gerichts unter Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention zustande gekommen sei, eine die Rechtskraft dieser Entscheidung beseitigende Wirkung beizumessen. Das Rechtsstaatsprinzip gebiete es nicht, selbst nach Feststellung einer Konventionsverletzung durch den Gerichtshof die Wiederaufnahme des Verfahrens zu ermöglichen5. Auch nach Einführung des § 359 Nr. 6 StPO im Jahr 1998, die ausweislich der Gesetzesbegründung ausdrücklich ohne verfassungsrechtliche Verpflichtung, sondern, um dem Prinzip konventionsfreundlicher Ausgestaltung des innerstaatlichen Rechts Rechnung zu tragen, erfolgte6, hat das Bundesverfassungsgericht an dieser Rechtsprechung festgehalten7.
Gemessen daran ist gegen die Ablehnung der Wiederaufnahme im vorliegenden Fall aus verfassungsrechtlicher Sicht nichts zu erinnern. Indem das Amtsgericht und das Landgericht davon ausgingen, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 359 Nr. 6 StPO nicht erfüllt sind, haben sie die verfassungsrechtlich verankerte Bedeutung des Wiederaufnahmeverfahrens nicht verkannt. Dies gilt auch bei konventionsfreundlicher Bestimmung der verfassungsrechtlichen Anforderungen.
Im Hinblick auf den Grundsatz der Rechtssicherheit ist festzuhalten, dass der Bundesgesetzgeber im Jahr 1998 mit § 359 Nr. 6 StPO einen neuen Wiederaufnahmegrund für strafrechtliche Verfahren in das Strafprozessrecht eingefügt hat8. Danach ist die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens zugunsten des Verurteilten zulässig, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das deutsche Urteil auf dieser Verletzung beruht. Diese Gesetzesänderung beruht auf dem Gedanken, dass eine im konkreten Einzelfall in ihrer Wirkung andauernde Konventionsverletzung jedenfalls in dem besonders grundrechtssensiblen Bereich des Strafrechts ungeachtet bereits eingetretener Rechtskraft beendet werden soll (vgl. § 79 Abs. 1 BVerfGG), wenn das Urteil des Gerichtshofs für das nationale Verfahren entscheidungserheblich ist. Das zuständige Gericht erhält somit die Gelegenheit, sich auf Antrag erneut mit dem an sich abgeschlossenen Fall zu befassen und die neuen Rechtstatsachen in seine Willensbildung einzustellen. Dabei äußert das Gesetz die grundsätzliche Erwartung, dass das Gericht seine ursprüngliche – konventionswidrige – Entscheidung ändert, soweit diese auf der Verletzung beruht9.
Voraussetzung ist indes, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention oder ihrer Protokolle festgestellt hat. Aus dem Wortlaut der Norm geht zwar nicht eindeutig hervor, dass diese Feststellung im konkreten Verfahren des Verurteilten, der die Wiederaufnahme seines Strafverfahrens anstrebt, getroffen worden sein muss. Indes verdeutlicht die Entstehungsgeschichte der Norm, dass nach dem Willen des Gesetzgebers Voraussetzung für ein Wiederaufnahmeverfahren ist, dass der Verurteilte in eigener Person die Feststellung einer Konventionsverletzung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte erstritten hat. Denn der Gesetzgeber hat sich in Kenntnis der von der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gewünschten Erstreckung auf alle Entscheidungen des Gerichtshofs bewusst für eine Beschränkung auf Entscheidungen inter partes entschieden10. Der Gesetzgeber hat mithin mit der Schaffung des § 359 Nr. 6 StPO eine Durchbrechung des Prinzips der Rechtssicherheit zu Gunsten der materialen Gerechtigkeit nur für den besonderen Ausnahmetatbestand vorgesehen, in dem der Verurteilte in eigener Person ein obsiegendes Urteil vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte und damit die Feststellung einer Konventionsverletzung in seinem Fall erstritten hat. Danach sind die Fachgerichte hier in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass die Feststellung der Konventionswidrigkeit im Individualbeschwerdeverfahren des Verurteilten getroffen worden sein muss.
Gegen die von den Fachgerichten vorgenommene Würdigung, dass es an einer solchen Feststellung im Fall des Verurteilten fehle, ist nichts zu erinnern. Denn wie sich aus den vom Verurteilten vorgelegten Unterlagen ergibt, war sein Verfahren vor dem Gerichtshof im Zeitpunkt des Abschlusses der gütlichen Einigung erst in einem Stadium, in welchem noch nicht einmal die Zulässigkeit seiner Individualbeschwerde abschließend feststand. Vielmehr hatte ausweislich des Schreibens des Gerichtshofs vom 28.09.2016 bislang lediglich eine „preliminary examination of the admissibility“ seiner Individualbeschwerde – mithin eine prima facie Prüfung der Zulässigkeit – stattgefunden, der nunmehr die Aufforderung an die beschwerdegegnerische Vertragspartei, die Bundesrepublik Deutschland, nachfolgte, schriftlich Stellung zu der Individualbeschwerde des Verurteilten zu nehmen (vgl. Art. 54 Abs. 2 Buchstabe b VerfO). Fest stand damit allenfalls, dass die Beschwerde weder durch den Einzelrichter (Art. 27 EMRK, Art. 52A VerfO) noch durch den Ausschuss (Art. 28 EMRK, Art. 53 VerfO) ohne weitere Prüfung für unzulässig erklärt worden war. Die Zustellung der Beschwerde zur Stellungnahme an die Bundesrepublik Deutschland schließt jedoch nicht aus, dass die zuständige Kammer des Gerichtshofs die Beschwerde zu einem späteren Zeitpunkt, etwa aufgrund der Erkenntnisse infolge der Stellungnahme, für unzulässig oder unbegründet erklärt (vgl. Art. 54A VerfO sowie bei- spielhaft für eine Unzulässigkeitsentscheidung nach Zustellung: EGMR, Karabulut v. Deutschland, Entscheidung vom 21.11.2017, Nr. 59546/12, § 3, §§ 28 ff.).
Schließlich traf der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte weder mit der Anregung an die Parteien, eine gütliche Einigung zu schließen unter pauschalem Verweis auf seine Rechtsprechung und Praxis, noch mit der konkreten Bezugnahme auf die Rechtssache Neziraj v. Deutschland in der Aufforderung zur Stellungnahme, noch mit der Feststellung in seiner Entscheidung vom 24.01.2017, dass die Einigung auf dem Respekt für die Menschenrechte basiere, eine (konkludente) Feststellung einer Konventionsverletzung im Fall des Verurteilten. Eine gütliche Einigung nach Art. 39 EMRK eröffnet dem beklagten Staat vielmehr die Möglichkeit, die Feststellung einer Konventionsverletzung gerade zu vermeiden. Eine Anerkennung einer Konventionsverletzung durch den beklagten Staat ist dabei nicht erforderlich und erfolgt im Regelfall auch nicht. Ebenso wenig nimmt der Gerichtshof in der Entscheidung nach Art. 39 Abs. 3 EMRK zu der behaupteten Konventionsverletzung Stellung11. Auch die durch den Gerichtshof vorgeschlagene Zahlung von 7.000 Euro an den Verurteilten durch die Bundesrepublik Deutschland beinhaltete weder die Anerkennung einer Konventionsverletzung noch die Feststellung einer solchen durch den Gerichtshof12. An der Feststellung einer Konventionsverletzung im Sinne des § 359 Nr. 6 StPO fehlte es nach alledem im Fall des Verurteilten.
Auch besteht keine verfassungsrechtliche Verpflichtung, die von dem Verurteilten mit der Bundesrepublik Deutschland getroffene; und vom Gerichtshof akzeptierte gütliche Einigung mit der Feststellung einer Konventionsverletzung im Sinne des § 359 Nr. 6 StPO über den Wortlaut und die Entstehungsgeschichte der Norm hinweg gleich zu behandeln. Ist es verfassungsrechtlich selbst im Fall der Feststellung einer Konventionsverletzung durch den Gerichtshof nicht geboten, dem Urteil des Gerichtshofs eine die Rechtskraft der Entscheidung des deutschen Gerichts beseitigende Wirkung beizumessen13, gilt dies erst recht, wenn es bereits an einer solchen Feststellung fehlt. Dies gilt auch dann, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die gütliche Einigung, wie hier, vor dem Hintergrund und unter Bezugnahme auf eine bereits erfolgte Feststellung einer Konventionsverletzung durch die Bundesrepublik Deutschland in einem im Wesentlichen gleich gelagerten vorangegangenen Verfahren eines anderen Verurteilten vorgeschlagen hat.
Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass sich ein Verurteilten auf eine gütliche Einigung im Sinne von Art. 39 EMRK freiwillig einlässt. Wenn er die vorgeschlagene gütliche Einigung ablehnt, kann die Bundesrepublik Deutschland zwar eine einseitige Erklärung gemäß Art. 62A VerfO abgeben, in deren Folge ebenfalls keine Wiederaufnahme nach § 359 Nr. 6 StPO möglich wäre14. Allerdings hat die Abgabe einer einseitigen Erklärung durch den Konventionsstaat nicht ohne Weiteres die Streichung der Individualbeschwerde gemäß Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c EMRK zur Folge. Vielmehr muss eine einseitige Erklärung bestimmte inhaltliche Anforderungen erfüllen15 und die Achtung der Menschenrechte darf keine Fortsetzung der Prüfung der Beschwerde gebieten (Art. 37 Abs. 1 Satz 2 EMRK). Anderenfalls setzt der Gerichtshof seine Prüfung fort, an deren Ende im Fall einer Konventionsverletzung ein entsprechendes Feststellungsurteil steht, das einem Verurteilten sodann den Wiederaufnahmegrund des § 359 Nr. 6 StPO eröffnet16. Hierzu kam es jedoch im Fall des Verurteilten nicht, da sich dieser freiwillig auf eine gütliche Einigung eingelassen hat.
Eine Gleichbehandlung dieser Fallkonstellation mit derjenigen eines eine Konventionsverletzung feststellenden Urteils des Gerichtshofs ist auch bei konventionsfreundlicher Auslegung17 des mit § 359 Nr. 6 StPO erfolgten Ausgleichs der widerstreitenden Anforderungen des Rechtsstaatsprinzips nicht geboten. Zwar betont der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in seiner neueren Rechtsprechung, dass er in einer im nationalen Recht vorgesehenen Wiederaufnahmemöglichkeit eines rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahrens einen geeigneten Weg zur Beseitigung einer – festgestellten – Konventionsverletzung sieht18. Dies ändert aber nichts daran, dass die Beseitigung einer solchen Konventionsverletzung grundsätzlich den Vertragsparteien überlassen bleibt, die dieser Pflicht im Rahmen des nach der innerstaatlichen Rechtsordnung Möglichen nachzukommen haben. Art. 41 EMRK, der zugunsten der verletzten Partei eine gerechte Entschädigung für die Fälle vorsieht, in denen nur eine unvollständige Wiedergutmachung für die Folgen einer Konventionsverletzung geleistet werden kann, trägt dem Rechnung19.
Die angegriffenen Entscheidungen verletzen den Verurteilten auch nicht in seinem grundrechtsgleichen Recht aus Art. 103 Abs. 1 GG.
Zwar verpflichtet Art. 103 Abs. 1 GG das Gericht, den Vortrag des Anzuhörenden nicht nur zur Kenntnis zu nehmen, sondern auch bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen20. Dieser Anforderung ist jedoch Genüge getan, wenn das Gericht das Vorbringen des Betreffenden in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht auf seine Erheblichkeit und Richtigkeit überprüft hat. Art. 103 Abs. 1 GG schützt hingegen nicht davor, dass das Vorbringen aus formell- oder materiellrechtlichen Gründen unberücksichtigt bleibt21, das Gericht einem tatsächlichen Umstand nicht die richtige Bedeutung beimisst22 oder die Rechtsansicht eines Beteiligten nicht teilt23.
Vorliegend hat das Landgericht den Vortrag des Verurteilten erkennbar gewürdigt, seine Rechtsansicht jedoch nicht geteilt. Darin liegt nach den verfassungsrechtlichen Maßstäben keine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör. Insbesondere waren Amtsgericht und Landgericht im Wiederaufnahmeverfahren nicht gehalten, einen möglichen vorangegangenen Gehörsverstoß des Landgerichts Aachen im Ausgangsverfahren zu heilen. Denn die Gerichte waren im Wiederaufnahmeverfahren allein dazu berufen, anhand der Voraussetzungen des § 359 Nr. 6 StPO zu entscheiden, ob eine Wiederaufnahme geboten war, und konnten daher einen etwaigen Gehörsverstoß im rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren schon im Ansatz nicht perpetuieren oder heilen.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 13. Februar 2019 – 2 BvR 2136/17
- BVerfGE 2, 380, 403; 3, 225, 237[↩]
- BVerfGE 3, 225, 237; 15, 313, 319[↩]
- BVerfGE 22, 322, 329[↩]
- vgl. BVerfGK 11, 215, 224; BVerfG, Beschluss vom 19.07.2002 – 2 BvR 18/02 13; BVerfG, Beschluss vom 31.07.2014 – 2 BvR 571/14 16[↩]
- BVerfG, Beschluss des Dreierausschusses vom 11.10.1985, a.a.O., Rn. 3 ff.[↩]
- vgl. BT-Drs. 13/10333, S. 4[↩]
- vgl. BVerfGE 111, 307, 325 ff.[↩]
- Gesetz zur Reform des strafrechtlichen Wiederaufnahmerechts vom 09.07.1998, BGBl I S. 1802[↩]
- BVerfGE 111, 307, 326[↩]
- vgl. BT-Drs. 13/10333; OLG Bamberg, Beschluss vom 05.03.2013 – 1 Ws 98/13 4; Schmitt, in: Meyer-Goßner, StPO, 61. Aufl.2018, § 359 Rn. 52; Schmidt, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 7. Aufl.2013, § 359 Rn. 40; Gössel, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl.2012, § 359 Rn.191 ff.; a.A. etwa: Marxen/Tiemann, Die Wiederaufnahme in Strafsachen, 3. Aufl.2014, Rn. 285, die sich jedoch über die Entstehungsgeschichte der Norm hinwegsetzen[↩]
- vgl. Meyer-Ladewig/Ebert, in: Meyer-Ladewig/Nettesheim/von Raumer, EMRK, 4. Aufl.2017, Art. 39 Rn. 3 f.; Grabenwarter/Pabel, EMRK, 6. Aufl.2016, § 13 Rn. 71; Wenzel, in: Karpenstein/Mayer, EMRK, 2. Aufl.2015, Art. 39 Rn. 8[↩]
- vgl. zu dieser Verfahrensweise im allgemeinen Meyer-Ladewig/Ebert, in: Meyer-Ladewig/Nettesheim/von Raumer, EMRK, a.a.O., Art. 39 Rn. 3 f.; Grabenwarter/Pabel, EMRK, a.a.O., § 13 Rn. 71; Harris/O’Boyle/Warbrick, Law of the European Convention on Human Rights, 4. Aufl.2018, S. 133 ff.[↩]
- vgl. BVerfG, Beschluss des Dreierausschusses vom 11.10.1985, a.a.O., Rn. 3 ff.; BVerfGE 111, 307, 325[↩]
- vgl. unter Verweis auf den Wortlaut Wenzel, in: Karpenstein/Mayer, EMRK, a.a.O., Art. 37 Rn. 18[↩]
- vgl. EGMR (GK), Tahsin Acar v. Türkei, Urteil vom 06.05.2003, Nr. 26307/95, §§ 75 ff.; Jeronovi?s v. Lettland, Urteil vom 05.07.2016, Nr. 44898/10, § 64; Aviakompaniya A.T.I., ZAT v. Ukraine, Urteil vom 05.10.2017, Nr. 1006/07, §§ 27 f.[↩]
- vgl. dazu jüngst EGMR, Dridi v. Deutschland, Urteil vom 26.07.2018, Nr. 35778/11, §§ 21 ff.[↩]
- vgl. BVerfGE 128, 326, 366 ff.[↩]
- vgl. EGMR, Aviakompaniya A.T.I., ZAT v. Ukraine, a.a.O., §§ 29 ff.; Dridi v. Deutschland, a.a.O., §§ 21 ff.[↩]
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.10.1985, a.a.O., Rn. 5; BVerfGE 111, 307, 321 f.; BVerfG, Beschluss vom 18.08.2013, a.a.O., Rn. 41[↩]
- BVerfGE 83, 24, 35[↩]
- BVerfGE 96, 205, 216 m.w.N.[↩]
- BVerfGE 76, 93, 98[↩]
- BVerfGE 64, 1, 12[↩]