Wiedereinsetzung in Strafsachen

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist demjenigen zu gewähren, der ohne Verschulden verhindert war, eine Frist einzuhalten (§ 44 Satz 1 StPO).

Wiedereinsetzung in Strafsachen

Der Antrag ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Innerhalb der Wochenfrist muss der Antragsteller auch Angaben über den Wiedereinsetzungsgrund machen. Die erforderlichen Angaben sind, ebenso wie ihre Glaubhaftmachung, Voraussetzung der Zulässigkeit des Antrags1.

Ein Wiedereinsetzungsantrag muss daher unter konkreter Behauptung von Tatsachen so vollständig begründet werden, dass ihm die unverschuldete Verhinderung des Antragstellers entnommen werden kann2.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27. Juni 2017 – 2 StR 129/17

  1. vgl. BGH, Beschluss vom 14.01.2015 – 1 StR 573/14, NStZ-RR 2015, 145 f.[]
  2. vgl. LR/Graalmann-Scherer, StPO, 27. Aufl., § 45 Rn. 13[]