Zu früh gepetzt…

§ 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB, § 31 Satz 1 Nr. 1 BtMG regeln zwar nicht ausdrücklich den Beginn ihres Anwendungsbereichs.

Zu früh gepetzt…

Da sie aber an das aktuelle Strafverfahren gegen den Offenbarenden anknüpfen, stellt dessen Beginn den erstmöglichen Zeitpunkt dar, in dem dieser den Vorteil einer Strafmilderung erlangen kann1.

Dies ist dann der Fall, wenn gegen den Offenbarenden erstmals als Beschuldigten ermittelt wird2, da sich andernfalls ein Informant durch Hinweise an die Ermittlungsbehörden eine Art „Bonusheft“ anlegen könnte. Das gilt umso mehr, wenn der Angeklagte seine eigenen Taten zu späteren Zeitpunkten begangen hat und deshalb noch nicht „Täter“ im Sinne des § 46b Abs. 1 Satz 1 StGB war.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25. Februar 2015 – 5 StR 18/15

  1. Schönke/Schröder/Kinzig, StGB, 29. Aufl., § 46b Rn.19; Münch-Komm-Maier, 2. Aufl., 2012, § 46b StGB Rn. 43; Fischer, StGB, 62. Aufl.2015, § 46b Rn. 23; vgl. BGH, Beschluss vom 11.02.2015 – 5 StR 597/14[]
  2. BGH, Urteil vom 30.12 2014 – 2 StR 439/13[]
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