Wenn der Tatrichter einen Beweisantrag auf Einholung eines weiteren Sachver-ständigengutachtens (§ 244 Abs. 4 Satz 2 StPO), der auf substantiiert dargeleg-te methodische Mängel des (vorbereitenden) Erstgutachtens gestützt ist, allein mit der Begründung zurückweist, er verfüge selbst über die erforderliche Sach-kunde (§ 244 Abs. 4 Satz 1 StPO), darf er sich in den Urteilsgründen hierzu nicht dadurch in Widerspruch setzen, dass er seiner Entscheidung das Erstgut-achten ohne Erörterung der geltend gemachten Mängel zugrunde legt.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27. Januar 2010 – 2 StR 535/09










