Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, die sich gegen die Erhebung von Rundfunkgebühren, insbesondere gegen die Regelung des § 1 Abs. 3 Satz 1 Rundfunkgebührenstaatsvertrag richtet, wonach der Zulassungsinhaber eines Kraftfahrzeuges als Rundfunkteilnehmer für das dort eingebaute Rundfunkempfangsgerät gilt, sowie gegen ein normatives Vollzugsdefizit bei der Erhebung von Rundfunkgebühren und sieht sich dadurch in ihren Rechten aus Art. 3 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt.

Das Bundesverfassungsgericht sah keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG: Zunächst verstößt es nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, die Rundfunkteilnehmereigenschaft und damit die Gebührenpflicht für in Kraftfahrzeuge eingebaute Rundfunkempfangsgeräte dem Zulassungsinhaber der entsprechenden Kraftfahrzeuge auch dann zuzuordnen, wenn dieser keine Nutzungsmöglichkeit hieran hat. Damit verbundene Ungleichbehandlungen sind durch sachliche Gründe gerechtfertigt, ohne dass die Nutzungsmöglichkeit, welche die innere Rechtfertigung der Gebührenfinanzierung darstellt, das einzige zulässige Kriterium einer Differenzierung zwischen Schuldnern und Nichtschuldnern der Rundfunkgebühren bildete, neben dem jede andere Differenzierung willkürlich wäre. Art. 3 Abs. 1 GG lässt gerade bei Massenerscheinungen, wie sie die Erhebung von Rundfunkgebühren darstellt, grundsätzlich auch generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zu, ohne allein wegen der damit verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen1. Die Bestimmung des Zulassungsinhabers als Rundfunkteilnehmer unabhängig von der, im Einzelfall bestehenden, Nutzungsmöglichkeit stellt eine zulässige Typisierung dar. Die mit ihr verbundenen Härten wären nur unter Schwierigkeiten vermeidbar, können nicht durch einfachere, die Betroffenen weniger belastende Regelungen behoben werden und betreffen im Verhältnis zur Zahl der Zulassungsinhaber insgesamt eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen. Zudem ist die Belastung der Beschwerdeführerin aufgrund von Ausweichmöglichkeiten durch vertragliche Weitergabe an die Leasingnehmer nicht sehr intensiv.
Darüber hinaus wäre auch bei entsprechender Anwendung der Maßstäbe zur Beurteilung der Gleichheitswidrigkeit einer Steuererhebung2 auf die Erhebung von Rundfunkgebühren ein gleichheitswidriges, gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßendes Erhebungsdefizit aufgrund struktureller, im Rundfunkgebührenstaatsvertrag angelegter Erhebungsmängel nicht erkennbar. Ob die genannten Maßstäbe auf die Erhebung von Rundfunkgebühren anwendbar sind, kann hier offenbleiben. Sie sind jedenfalls nicht verletzt. Die im Grundsatz auf einer Anzeige durch die Rundfunkteilnehmer beruhende Erhebung der Rundfunkgebühren ist im Rahmen der Erhebungspraxis auf Gleichheit im Belastungserfolg angelegt. Denn die Nichtanzeige anzeigepflichtiger Rundfunkempfangsgeräte ist aufgrund der im Rundfunkgebührenstaatsvertrag vorgesehenen Kontrollinstrumente mit einem angemessenen Entdeckungsrisiko verbunden.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 17. März 2011 – 1 BvR 3255/08