Gegen Herausgabeverlangen eines Untersuchungsausschusses des Deutschen Bundestages gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 PUAG ist ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach Art. 44 Abs. 2 Satz 1 GG in Verbindung mit § 98 Abs. 2 Satz 2 analog StPO statthaft. Zuständig für die Entscheidung über den Rechtsbehelf ist der Bundesgerichtshof.
Beweisbeschlüsse eines Untersuchungsausschusses, die ein Herausgabeersuchen nach § 29 Abs. 1 Satz 1 PUAG formulieren, haben dem Bestimmtheitsgebot zu genügen. Zwar müssen die herausverlangten Objekte nicht individuell bezeichnet werden, der Beweisbeschluss muss aber so konkret gefasst sein, dass der Adressat bei verständiger Würdigung unschwer erkennen kann, welche Gegenstände er herauszugeben hat.
In den hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall begehren die Deutsche Umwelthilfe e.V. (DUH) und drei ihrer leitenden Mitarbeiter mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach Art. 44 Abs. 2 Satz 1 GG in Verbindung mit § 98 Abs. 2 Satz 2 analog StPO die Feststellung, dass ein an die DUH gerichtetes Herausgabeverlangen des 2. Untersuchungsausschusses des 20. Deutschen Bundestages rechtswidrig war. Der Antrag blieb vor dem Bundesgerichtshof ohne Erfolg:
Für den Rechtsbehelf gegen das Herausgabeverlangen nach § 29 Abs. 1 Satz 1 PUAG ist gemäß der Sonderzuweisung des § 36 Abs. 1 PUAG der Bundesgerichtshof zuständig, weil es um eine Rechtsstreitigkeit aus einem Untersuchungsverfahren des Deutschen Bundestages geht und eine Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts nicht begründet ist. Hierunter fällt die Überprüfung der Ausschussarbeit im Einzelnen, zum Beispiel bezüglich der Erhebung bestimmter Beweise, insbesondere soweit es um eine dem Ablauf eines Strafprozesses vergleichbare Ordnung des Untersuchungsverfahrens im engeren Sinne geht1.
Der Rechtsweg ist nicht durch Art. 44 Abs. 4 Satz 1 GG ausgeschlossen, denn der dort normierte Rechtswegausschluss betrifft verfahrensabschließende und vergleichbare berichtende Beschlüsse von Untersuchungsausschüssen, namentlich die Abschlussberichte samt Sondervoten, Sachstands- und Zwischenberichte im Sinne des § 33 PUAG, nicht aber verfahrensleitende Beschlüsse zur Durchführung von Beweiserhebungen wie Beweisbeschlüsse2.
Funktionell ist keine Zuständigkeit des Ermittlungsrichters, sondern die eines Strafsenats des Bundesgerichtshofs – und zwar nach dem Geschäftsverteilungsplan des Bundesgerichtshofs des 3. Strafsenats – begründet. Denn die Zuständigkeiten des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs sind im Untersuchungsausschussgesetz einzeln aufgezählt und damit abschließend geregelt; sie sind einer analogen Anwendung nicht zugänglich3. Zwar ist der Bundestag der Auffassung, die funktionelle Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs sei systemwidrig.
Zudem hat diese den Ausschluss eines Rechtsmittels (vgl. § 36 Abs. 3 PUAG) zur Folge. Doch ist die in den differenzierten Zuständigkeitsregelungen des Untersuchungsausschussgesetzes zum Ausdruck kommende Entscheidung des Gesetzgebers zu respektieren. Es obliegt allein diesem, gegebenenfalls durch eine Änderung des Untersuchungsausschussgesetzes eine Zuständigkeit des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs auch für Entscheidungen über die Rechtmäßigkeit von Herausgabeverlangen zu begründen.
Weder die Auflösung des Untersuchungsausschusses als Unterorgan des Deutschen Bundestages mit der Kenntnisnahme seines Abschlussberichts durch den Bundestag im Februar 20254 noch das Ende der 20. Legislaturperiode mit dem konstituierenden Zusammentritt des 21. Bundestages am 25.03.2025 hatten einen zur Unzulässigkeit des Rechtsbehelfs führenden Wegfall des Bundestags zur Folge. Denn zum einen tritt in Fallkonstellationen wie der hiesigen der Deutsche Bundestag in Gestalt des von ihm eingesetzten Untersuchungsausschusses der betroffenen Privatperson als Verfassungsorgan der Bundesrepublik Deutschland gegenüber; diese aber wird in ihrer Rechtspersönlichkeit durch die Auflösung eines Untersuchungsausschusses und die institutionelle Diskontinuität des Bundestags nicht berührt. Zum anderen betrifft die (institutionelle) Diskontinuität des Bundestages nicht diesen als Verfassungsorgan; insofern gilt der Grundsatz der Organkontinuität5. Rechtshandlungen des Bundestages und seiner Unterorgane – und damit auch von Untersuchungsausschüssen6 – mit Außenwirkung gegenüber Dritten werden von der Diskontinuität nicht erfasst7. Die Auflösung eines Untersuchungsausschusses als Hilfseinrichtung des (organschaftlich über das Ende einer Wahlperiode hinaus fortexistierenden) Deutschen Bundestages hat mithin keine Folgen für die hier infrage stehende Rechtsbehelfsmöglichkeit der von einem Herausgabeverlangen des Ausschusses betroffenen Privatperson8. Unerheblich ist insofern, dass der Deutsche Bundestag nicht aktivlegitimiert ist, für einen aufgelösten Untersuchungsausschuss Rechte gerichtlich geltend zu machen, die diesem zukamen9. Allerdings ist Bundestag mit Auflösung des Untersuchungsausschusses nicht mehr dieser als Unterorgan des Bundestages, sondern der Deutsche Bundestag selbst, vertreten durch seine Präsidentin; das Passivrubrum ist dahin zu ändern10.
Der Antrag ist gemäß Art. 44 Abs. 2 Satz 1 GG in Verbindung mit § 98 Abs. 2 Satz 2 analog StPO statthaft.
Nach Art. 44 Abs. 2 Satz 1 GG finden auf Beweiserhebungen von Untersuchungsausschüssen des Deutschen Bundestages die Vorschriften über den Strafprozess sinngemäß Anwendung. Der gerichtliche Rechtsschutz gegen Herausgabeverlangen von Untersuchungsausschüssen nach § 29 Abs. 1 Satz 1 PUAG richtet sich mithin nach den strafprozessualen Bestimmungen zu einem Rechtsbehelf gegen Herausgabeverlangen der Ermittlungsbehörden gemäß § 95 Abs. 1 StPO beziehungsweise hat sich an diesen zu orientieren.
In der Strafprozessordnung ist gerichtlicher Rechtsschutz gegen Herausgabeverlangen der Strafverfolgungsbehörden im Strafverfahren aufgrund eigener originärer Kompetenz11 nach § 95 Abs. 1 StPO allerdings nicht ausdrücklich normiert. Nach vorherrschender Auffassung findet zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (Art.19 Abs. 4 Satz 1 GG) daher die Regelung des § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechende Anwendung. Gegen ein Herausgabeersuchen der Staatsanwaltschaft ist danach ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 98 Abs. 2 Satz 2 analog StPO statthaft12.
Dagegen vertritt der Rechtsvertreter des Bundestags die Auffassung, gerichtlicher Rechtsschutz gegen ein ermittlungsbehördliches Herausgabeersuchen nach § 95 Abs. 1 StPO als solches – und damit im Ergebnis auch gegen ein Herausgabeverlangen eines Untersuchungsausschusses des Deutschen Bundestages – sei gänzlich zu versagen. Der Betroffene habe vielmehr eine staatliche Reaktion auf die Nichtbefolgung des Ersuchens – die Androhung oder Anordnung von Ordnungs- oder Zwangsmaßnahmen nach § 95 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 70 StPO beziehungsweise § 29 Abs. 2 Satz 1 PUAG – abzuwarten und könne sich erst gegen diese mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung zur Wehr setzen. Insoweit sei die Situation für die mit einem Herausgabeverlangen konfrontierte Person mit derjenigen vergleichbar, in der sich ein von einer Vorladung zu einer Vernehmung Betroffener befinde, der nach verbreitetem Rechtsverständnis nicht gegen die Vorladung selbst, sondern erst gegen die Anordnung oder zumindest konkrete Androhung von Zwangsmitteln zu deren Durchsetzung gerichtlichen Rechtsschutz – gemäß § 161a Abs. 3 Satz 1, § 163 Abs. 5 Satz 1, § 163a Abs. 3 Satz 3 StPO – in Anspruch nehmen kann13.
Dem lässt sich allerdings entgegenhalten, dass es sich bei einem Herausgabeersuchen nicht lediglich um eine unverbindliche Bitte zur Mitwirkung handelt, die erst durch die Androhung oder Anwendung von Zwangsmaßnahmen zu einer Rechtspflicht wird, sondern um eine dem Adressaten auferlegte rechtliche Verpflichtung und damit einen von Art.19 Abs. 4 Satz 1 GG erfassten Grundrechtseingriff14. Zudem hat der Adressat eines Herausgabeersuchens bei dessen Nichtbefolgung eine Durchsuchung ohne vorausgehende Androhung als strafprozessuale Zwangsmaßnahme zu besorgen, die zwar regelmäßig einer richterlichen Anordnung bedarf, gegen die er sich allerdings typischerweise (wegen des Unterbleibens einer vorherigen Anhörung gemäß § 33 Abs. 4 Satz 1 StPO) erst nachträglich mit dem Rechtsmittel der Beschwerde wenden kann.
Jedenfalls bei Vorlageersuchen parlamentarischer Untersuchungsausschüsse des Deutschen Bundestages – allein über solche hat der Bundesgerichtshof hier zu befinden – ist es deshalb und wegen der besonderen Grundrechtsrelevanz einer dem Betroffenen drohenden Durchsuchung zur Wahrung des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz geboten, diesem die Möglichkeit zu eröffnen, in analoger Anwendung des § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung unmittelbar gegen ein Herausgabeersuchen (nach § 29 Abs. 1 Satz 1 PUAG) vorzugehen15. Zu Recht weisen die Antragsteller zudem darauf hin, dass die Arbeit von Untersuchungsausschüssen des Deutschen Bundestages in besonderem Maße im Licht der Öffentlichkeit stattfindet und von einem Herausgabeverlangen nach § 29 Abs. 1 Satz 1 PUAG betroffene Private daher erhebliche öffentliche, insbesondere mediale Kritik befürchten müssten, wenn sie sich einem Herausgabeverlangen, das sie für rechtswidrig halten, entgegenstellten und ohne Möglichkeit eines gerichtlichen Rechtsschutzes gegen das Ersuchen zunächst die Androhung oder Anordnung von Zwangsmaßnahmen im Sinne des § 70 StPO, gegebenenfalls sogar eine Durchsuchung, abwarten und hinnehmen müssten. Die damit einhergehenden Belastungen lassen es gleichfalls als rechtlich geboten erscheinen, gegen Herausgabeersuchen von Untersuchungsausschüssen nach § 29 Abs. 1 Satz 1 PUAG den Rechtsweg in Gestalt eines Antrages auf gerichtliche Entscheidung nach Art. 44 Abs. 2 Satz 1 GG in Verbindung mit § 98 Abs. 2 Satz 2 analog StPO zu eröffnen16.
Zutreffend bemerkt der Bundestag allerdings, dass Antragsgegenstand nicht der Beweisbeschluss „DUH-1“ des Untersuchungsausschusses ist, dem als solchem keine rechtliche Außenwirkung zukommt, sondern das in diesem formulierte Herausgabeverlangen, das erst durch das Schreiben des Ausschussvorsitzenden an die DUH, mit dem dieser der Beweisbeschluss übersandt wurde, dem Adressaten gegenüber Rechtswirkung entfaltete17.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach Art. 44 Abs. 2 Satz 1 GG in Verbindung mit § 98 Abs. 2 Satz 2 analog StPO ist entgegen der Rechtsauffassung des Bundestags nicht durch § 30 PUAG ausgeschlossen. Diese Vorschrift bestimmt lediglich ein besonderes Prozedere, um bei vorzulegenden Unterlagen, die der Betroffene eines – hinsichtlich des Anordnungsgehalts nicht infrage gestellten – Herausgabeverlangens für besonders schutzwürdig – insbesondere geheimhaltungsbedürftig – oder als für die Untersuchung nicht bedeutsam erachtet, dem geltend gemachten Interesse daran Genüge zu tun, dass die betreffenden Informationen (zunächst) nicht an die Öffentlichkeit gelangen18. Fallkonstellationen wie die vorliegende, in denen Zweifel inmitten stehen, welche Gegenstände überhaupt von einem Herausgabeverlangen erfasst sind, betrifft § 30 PUAG dagegen nicht.
Es fehlt der DUH nicht deshalb an einem Rechtsschutzbedürfnis, weil sie – anders als andere Adressaten von Herausgabeverlangen des Untersuchungsausschusses – von der vom Ausschussvorsitzenden mit der Übersendung des Beweisbeschlusses ausdrücklich eröffneten Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat, Rücksprache mit dem Leiter des Ausschusssekretariats zu halten, um Zweifel über den Umfang des Herausgabeersuchens zu beheben.
Denn die hier einschlägigen strafprozessualen Rechtsschutzbestimmungen verlangen kein erfolglos gebliebenes – wie auch immer geartetes – Remonstrationsoder Konsultationsverfahren als Sachentscheidungsvoraussetzung für einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung.
Der nach dem Vorstehenden statthafte ursprüngliche Antrag auf Aufhebung des Herausgabeverlangens hat sich – wie die Antragsteller mit Schriftsatz vom 20.02.2025 selbst erklären – mit der Auflösung des Untersuchungsausschusses erledigt. Die DUH hat den Antrag allerdings in einen ebenfalls statthaften Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Herausgabeverlangens geändert. Das für einen solchen Fortsetzungsfeststellungsantrag erforderliche berechtigte Feststellungsinteresse liegt vor, und zwar gleich aus mehreren der von der Rechtsprechung anerkannten Gründe für ein solches.
Erstens handelte es sich bei dem Herausgabeverlangen des im Lichte der Öffentlichkeit tätig gewesenen Untersuchungsausschusses gegenüber der DUH als einer in der Medienberichterstattung sehr präsenten Umweltschutzorganisation um einen erheblichen Grundrechtseingriff und hat die DUH ein nachvollziehbares und legitimes Interesse an einer nachträglichen gerichtlichen Entscheidung über die von ihr angenommene Rechtswidrigkeit ihrer Inanspruchnahme durch den Untersuchungsausschuss. Zu Recht weist die DUH darauf hin, dass ihre Zurückweisung eines Herausgabebegehrens eines Untersuchungsausschusses des Deutschen Bundestages als rechtswidrig grundsätzlich geeignet erscheint, dem Ansehen des Verbandes in der Öffentlichkeit zu schaden, woraus ein berechtigtes Interesse resultiert, im Nachgang zur Arbeit des Ausschusses eine gerichtliche Feststellung über die Richtigkeit der eigenen Rechtsauffassung zu erlangen.
Zweitens kann eine das Fortsetzungsfeststellungsinteresse begründende Wiederholungsgefahr nicht verneint werden. Denn zum einen war die DUH in der Vergangenheit bereits wiederholt Adressat von Herausgabeverlangen von Untersuchungsausschüssen; angesichts von Art und Umfang ihres umweltpolitischen Engagements ist damit zu rechnen, dass es in Zukunft erneut zu einer solchen Inanspruchnahme kommen wird. Zum anderen entspricht die Fassung des antragsgegenständlichen Beweisbeschlusses der Üblichkeit parlamentarischer Untersuchungsausschüsse19.
Drittens schließlich ist zu berücksichtigen, dass Untersuchungsausschüsse einen konkret und inhaltlich begrenzten Ermittlungsauftrag haben sowie darauf angelegt sind, ihre Arbeit spätestens bis zum Ende der Legislatur abzuschließen. Ihre Tätigkeit und Existenz sind damit von vorherein begrenzt. Dies zeigt auch der vorliegende Fall: Der Untersuchungsausschuss wurde am 4.07.2024 eingesetzt, erließ den streitgegenständlichen Beweisbeschluss am 12.09.2024 und legte seinen Abschlussbericht am 13.02.2025 vor.
Innerhalb einer derart kurzen Zeitspanne ist gerichtlicher Rechtsschutz gegen ein Herausgabeverlangen schon angesichts der zu gewährenden Stellungnahmefristen regelmäßig nicht zu erlangen.
Die Antragsteller zu 2. bis 4. – drei leitende Mitarbeiter der DUH, des Antragstellers zu 1. – sind nicht antragsbefugt; ihr Antrag ist daher unzulässig.
Denn sie waren – anders als die DUH – nicht Adressaten des Beweisbeschlusses und des Herausgabeverlangens, das zudem nicht gegen sie gerichtet war und sich ersichtlich nicht auf ihnen als Privatpersonen zuzuordnende Gegenstände bezog20.
Der Antrag der DUH, gemäß Art. 44 Abs. 2 Satz 1 GG in Verbindung mit § 98 Abs. 2 Satz 2 analog StPO die Rechtswidrigkeit des mit dem Beweisbeschluss „DUH-1“ des Untersuchungsausschusses vom 12.09.2024 formulierten Herausgabeverlangens nach § 29 Abs. 1 Satz 1 PUAG festzustellen, bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Der Beschluss des Deutschen Bundestages zur Einsetzung des Untersuchungsausschusses vom 04.07.2024 bezeichnete und begrenzte – entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin – den Untersuchungsauftrag und den Untersuchungsgegenstand hinreichend klar und eindeutig. Er war mithin ausreichend bestimmt, sodass er eine taugliche Grundlage für Beweiserhebungen durch den Ausschuss darstellte, die sich im Rahmen des Untersuchungsauftrages zu halten hatten21.
Denn aus dem Einsetzungsbeschluss wird deutlich, dass der Ausschuss die Entscheidungsfindung der Bundesregierung zu der Frage aufklären sollte, ob angesichts der veränderten Rahmenbedingungen für die Energieversorgung in Deutschland nach dem Beginn des Ukraine-Krieges ein zeitweiliger Weiterbetrieb von Kernkraftwerken sinnvoll und – namentlich unter dem Aspekt der Nuklearsicherheit – vertretbar war. Hierzu sollte der Ausschuss unter anderem in Erfahrung bringen, über welche für die Entscheidungsfindung relevanten Informationen – auch solchen, die privaten Institutionen wie Umweltverbänden vorlagen die Bundesregierung verfügte oder hätte verfügen können. Damit wurde ein zulässiger Untersuchungsgegenstand klar bezeichnet und eine ausreichende Grundlage für die Einholung von Erkundigungen des Ausschusses bei der DUH über dort vorhandene Informationen mit konkretem Bezug zum Untersuchungsgegenstand gelegt.
Das Herausgabeverlangen, das sich auf § 29 Abs. 1 Satz 1 PUAG stützen konnte, war rechtmäßig. Es wurde mit einem förmlichen Beweisbeschluss nach § 17 Abs. 1 PUAG vom Ausschuss beschlossen22. Der Beweisbeschluss war seinerseits hinreichend bestimmt und bewegte sich im Rahmen des Untersuchungsauftrages. Zudem hatten die herausverlangten Gegenstände potentielle Untersuchungsrelevanz und war das Herausgabeersuchen verhältnismäßig.
Nach § 29 Abs. 1 Satz 1 PUAG ist derjenige, der einen Gegenstand in seinem Gewahrsam hat, der als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein kann, verpflichtet, ihn auf Verlangen des Untersuchungsausschusses vorzulegen und auszuliefern. Gegenstände im Sinne dieser Vorschrift sind auch Dokumente und sonstige textliche Unterlagen, selbst wenn sie lediglich in elektronischer Form vorliegen23.
Hinsichtlich der von der DUH als unzureichend monierten Bestimmtheit des Herausgabeverlangens gilt Folgendes:
Da parlamentarische Untersuchungsausschüsse gegenüber Privaten – wie der DUH – bei der Beweismittelbeschaffung ebenso wie andere staatliche Stellen an die Grundrechte gebunden sind24 und an private Personen gerichtete Herausgabeverlangen nach § 29 Abs. 1 Satz 1 PUAG regelmäßig in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen der Betroffenen eingreifen, müssen die solchen Ersuchen zugrunde liegenden Beweisbeschlüsse dem Bestimmtheitsgebot genügen25. Sie müssen so bestimmt gefasst sein, dass der Adressat bei verständiger Würdigung unschwer erkennen kann, welche in seinem Gewahrsam befindlichen Gegenstände er herauszugeben hat. Die vom Herausgabeverlangen erfassten Objekte müssen zwar nicht unbedingt konkret individualisiert, jedoch zumindest gattungsmäßig und bei Dokumenten ihrem Inhalt nach so genau im Beweisbeschluss beschrieben werden, dass der Verpflichtete anhand des Herausgabeverlangens und des diesen betreffenden Beweisbeschlusses, jedenfalls aber bei zusätzlicher Heranziehung des ihm zugänglich gemachten Einsetzungsbeschlusses des Untersuchungsausschusses, ohne Weiteres zu erfassen vermag, was von ihm verlangt wird, namentlich, welche Dokumente mit welchem Inhalt er an den Ausschuss herauszugeben hat26.
Zu beachten ist allerdings, dass sich die verfassungsrechtlich geschützte Aufgabe eines Untersuchungsausschusses von der einer strafrechtlichen Ermittlungsbehörde unterscheidet. Während im Strafverfahren die Verwirklichung eines bestimmten fest umrissenen Tatbestandes im Hinblick auf die individuelle Schuld einer Person geprüft wird, geht es im Untersuchungsausschuss um die Aufklärung eines Sachverhalts zu politischen Zwecken, vor allem um die Wahrnehmung der Kontrollfunktion des Parlaments. Die einzelne Beweiserhebung eines Untersuchungsausschusses muss daher nicht auf bestimmte Tatsachen bezogen sein, sondern kann darauf abzielen, zunächst „Licht ins Dunkel“ eines Untersuchungskomplexes zu bringen, um auf diese Weise die Aufklärung von politischen Verantwortlichkeiten zu ermöglichen27. Einem Untersuchungsausschuss muss es daher grundsätzlich möglich sein, auch solche für den Untersuchungsgegenstand relevanten Dokumente zu erlangen – und zwar auch von Privaten, die er noch nicht kennt und daher nicht individuell bezeichnen kann. Dies bedingt notwendigerweise, dass Beschlüsse von Untersuchungsausschüssen auf Vorlage potentieller Beweismittel – ebenso wie hierauf abzielende Beweisanträge von Ausschussmitgliedern – allgemein gefasst sein können28. Es liegt daher noch kein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot vor, wenn die herauszugebenden Gegenstände, namentlich Textdokumente, lediglich ihrer Art nach bezeichnet und derart inhaltlich beschrieben werden, dass der gebotene thematische Zusammenhang der Gegenstände mit dem vom Parlament bestimmten Untersuchungsgegenstand erkennbar ist29. Denn dann ist es – worauf es letztlich ankommt – dem Adressaten des Herausgabeverlangens möglich, die vorzulegenden Dokumente, Dateien und anderen Objekte in seinem Gewahrsam zu identifizieren und damit dem Ersuchen im richtigen Umfang – also weder unvollständig noch überschießend – nachzukommen.
Zudem sind Herausgabeersuchen nach § 29 Abs. 1 Satz 1 PUAG auslegungsfähig30. Daher genügt es, wenn sich über die vorzulegenden Gegenstände aus dem Gesamtkontext des Beweisbeschlusses, namentlich bei Berücksichtigung des in diesem wiedergegebenen oder in Bezug genommenen Untersuchungsauftrages des Einsetzungsbeschlusses, Gewissheit erlangen lässt.
Zu berücksichtigen sind bei der Beurteilung auch der jeweilige Adressat des Ersuchens und dessen individuelles Vermögen, den Umfang des Herausgabeverlangens zu erkennen. So kann bei einem Betroffenen, der selbst im politischen Raum agiert und mit den Gepflogenheiten parlamentarischer Arbeit vertraut ist, erwartet werden, dass er das konkrete Herausgabeverlangen vor dem Hintergrund des für ihn ersichtlichen Erkenntnisinteresses des Ausschusses interpretiert. Gegebenenfalls ist er gehalten, Rücksprache mit dem Ausschuss zu nehmen, um bei eigener Unsicherheit über die Reichweite des Ersuchens als Auslegungshilfe dessen Verständnis des Beweisbeschlusses in Erfahrung zu bringen, auch wenn es für die Frage der hinreichenden Bestimmtheit eines Herausgabeverlangens letztlich auf den Beweisbeschluss selbst ankommt.
Hieran gemessen war das angefochtene Herausgabeverlangen bei verständiger Würdigung (noch) hinreichend bestimmt und ist deshalb aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenngleich der Beweisbeschluss deutlich klarer und präziser hätte gefasst werden können und eine konkretere Beschreibung der Dokumente und Dateien, auf die es dem Untersuchungsausschuss ersichtlich ankam, sachgerecht gewesen wäre31.
Das Herausgabeverlangen bezog sich auf Akten, Dokumente und in Dateien oder auf andere Weise gespeicherte Daten, womit die angeforderten Gegenstände ihrer Art nach bezeichnet wurden. Die Erstreckung auf „sonstige sächliche Beweismittel“ bezog sich ersichtlich zur Vermeidung von Lücken auf vergleichbare Informationsträger. Die Beschränkung auf den vom Einsetzungsbeschluss vorgegebenen Untersuchungszeitraum begrenzte das Ersuchen auf Objekte aus dieser Zeitspanne. Die gebotene inhaltliche Konkretisierung ergab sich aus den Ausführungen des ersten Spiegelstriches des Beweisbeschlusses in Verbindung mit den Darlegungen im Einsetzungsbeschluss: Es ging erkennbar um Dokumente und sonstige Gegenstände, die sich konkret mit dem Untersuchungsgegenstand befassten, also mit Fragen der Sicherung der Energieversorgung sowie der Energiepolitik und deren Änderung nach dem Ausbruch des Ukraine-Krieges vor dem Hintergrund ausbleibender Gaslieferungen aus Russland und einem etwaigen zeitweiligen Weiterbetrieb der im Frühjahr 2022 noch im Leistungsbetrieb befindlichen drei Kernkraftwerke. Zwar ist der Antragstellerin zu konzedieren, dass die Ausführungen unter dem zweiten und dritten Spiegelstrich, die sich auf Kommunikationsinhalte und Kommunikationsereignisse zwischen Beschäftigten der DUH und solchen der Bundesregierung oder bestimmter nachgeordneter Bundesbehörden bezogen, eine solche inhaltliche Eingrenzung nicht explizit enthielten. Indes lässt sich dem Gesamtkontext des Ersuchens unschwer und zweifelsfrei entnehmen, dass die angeforderten Informationen über solche Kontakte und deren Inhalte sich ebenfalls nicht ohne jedwede thematische Eingrenzung auf sämtliche Kommunikation zwischen DUH-Mitarbeitern und Bundesbeschäftigten im Untersuchungszeitraum erstreckten. Vielmehr ging es ersichtlich auch insofern nur um Kommunikationsinhalte und Kommunikationsereignisse, die konkret den Untersuchungsgegenstand betrafen beziehungsweise zum Thema hatten.
Bei der Beurteilung des hier inmitten stehenden Herausgabeverlangens ist zudem zu berücksichtigen, dass es sich bei der DUH um eine Nichtregierungsorganisation handelt, die im politischen Raum agiert, mit den Gepflogenheiten parlamentarischer Arbeit vertraut ist und – auch nach eigenem Vorbringen im vorliegenden Rechtsstreit – bereits wiederholt mit Beweiserhebungen durch Untersuchungsausschüsse konfrontiert war. Daher war es der DUH in besonderem Maße möglich, ungeachtet der Formulierungsschwächen des Beweisbeschlusses „DUH-1“ zu erkennen, welche Informationen der Ausschuss von ihr erstrebte.
Nicht gänzlich außer Betracht bleiben kann weiter, dass gleichlautende Beweisbeschlüsse mit Herausgabeersuchen an 38 andere juristische Personen des Privatrechts – Unternehmen, Verbände und Nichtregierungsorganisationen – ergingen. Nach dem Vorbringen des Bundestags machten lediglich einige wenige dieser weiteren Adressaten Schwierigkeiten geltend, den genauen Umfang des Herausgabeverlangens zu erkennen, und konnte eine diesbezügliche Klärung jeweils im Rahmen von Konsultationen mit dem Sekretariat des Untersuchungsausschusses bewirkt werden. Alle weiteren zur Vorlage von Dokumenten und Dateien aufgeforderten privaten Institutionen sahen sich mithin in der Lage, den Herausgabeverlangen nachzukommen. Zudem erachtete der Untersuchungsausschuss in keinem Fall die vorgelegten Unterlagen als nicht ausreichend. Letztlich vermochte auch die DUH auf der Basis einer eigenen Auslegung des sie betreffenden Beweisbeschlusses relevante Unterlagen im eigenen Gewahrsam zu identifizieren und dem Ausschuss vorzulegen, und zwar mit dem Ergebnis, dass dieser zu dem Schluss kam, die DUH sei dem Herausgabeersuchen nachgekommen32.
Von der in dem Schreiben des Ausschussvorsitzenden an die DUH, mit dem ihr der Beweisbeschluss „DUH-1“ übersandt wurde, ausdrücklich erwähnten Möglichkeit, bei Fragen mit dem Leiter des Ausschusssekretariats Rücksprache zu halten, machte die DUH keinen Gebrauch. Der Einwand der Antragstellerin, die Einholung einer Auskunft über die Reichweite des Herausgabeverlangens von diesem wäre nicht zielführend gewesen, weil dieser nicht befugt gewesen sei, den Inhalt von Beweisbeschlüssen des Ausschusses zu bestimmen, greift zu kurz. Denn eine Auskunft des Leiters des Ausschusssekretariats über das dortige Verständnis des vom Sekretariat vorbereiteten Beweisbeschlusses hätte helfen können, das Herausgabeverlangen auszulegen. Im Übrigen hätte eine dortige Auskunft einen schutzwürdigen Vertrauenstatbestand begründen können, der geeignet gewesen wäre, dem Vorwurf einer unzureichenden Entsprechung des Herausgabeverlangens sowie der Gefahr staatlicher Zwangsmaßnahmen wegen einer vermeintlich defizitären Vorlage von Unterlagen zu begegnen.
Das so wie vorstehend skizziert zu verstehende Herausgabeverlangen bewegte sich im Rahmen des vom Einsetzungsbeschluss vorgegebenen Untersuchungsauftrages33. Denn dieser bezog sich darauf, über welche Informationen mit Relevanz für die untersuchungsgegenständliche Entscheidungsfindung – auch aus dem Bereich von Umweltverbänden und anderen Nichtregierungsorganisationen – die Bundesregierung verfügte oder hätte verfügen können. Das Herausgabeverlangen zielte darauf ab, genau dies zu erhellen.
Herausverlangte Gegenstände müssen zudem potentielle Untersuchungsrelevanz haben34. Insofern ist allerdings ausreichend, wenn ein erkennbarer Zusammenhang mit dem Untersuchungsgegenstand vorliegt und die nicht fernliegende Möglichkeit besteht, dass der Gegenstand für die Untersuchung von Bedeutung sein kann35. Auch diese Voraussetzung für eine Beweiserhebung ist vom Bundesgerichtshof zu prüfen. Dem steht die spezielle Vorprüfungsregelung des § 30 PUAG nicht entgegen. Denn bei dieser geht es im Falle des Einwandes des Gewahrsamsinhabers, verlangte Beweismittel seien für die Untersuchung nicht bedeutsam, darum, zum Schutz der Interessen des Gewahrsamsinhabers an einem Unterbleiben des öffentlichen Bekanntwerdens von Informationen in einem besonders geschützten Zwischenverfahren des Ausschusses potentiell untersuchungsrelevante Gegenstände auf ihre tatsächliche Beweiserheblichkeit und damit die Notwendigkeit ihrer Verwendung im Verfahren hin zu prüfen36.
Den betreffenden Unterlagen kam die erforderliche potentielle Untersuchungsrelevanz zu. Denn Dokumente und Erkenntnisse der DUH mit Bezug zum Thema des Ausschusses, die der Bundesregierung vorlagen beziehungsweise von denen sie hätte Kenntnis nehmen können, hatten möglicherweise Bedeutung für die Entscheidungsfindung über die Sicherung der Energieversorgung, namentlich einen Weiterbetrieb von Atomkraftwerken, oder wären unter Umständen geeignet gewesen, diese zu beeinflussen. Für die Frage, über welche Informationen der DUH die Bundesregierung verfügte und ob die DUH auf deren Entscheidungsprozess einwirkte, hatten Daten und Inhalte von Kontakten zwischen Mitarbeitern der DUH und der Bundesregierung im Untersuchungszeitraum, bei denen es um den Untersuchungsgegenstand ging, potentielle Relevanz.
Schließlich war das Herausgabeverlangen verhältnismäßig37. Da eine verständige Würdigung des Beweisbeschlusses – 29 ergibt, dass nur solche Informationen zur Verfügung zu stellen waren, die konkreten Bezug zum Thema des Untersuchungsausschusses hatten, erstreckte sich das Herausgabeverlangen entgegen dem Vorbringen der DUH nicht umfänglich und uferlos auf alle auch nur im Entferntesten den Klimaschutz und die Energieversorgung betreffende Unterlagen. Vielmehr war es auf Dokumente beziehungsweise Kontaktinformationen beschränkt, die inhaltlich die Gewährleistung einer ausreichenden Energieversorgung angesichts der Folgen des Ukraine-Krieges beziehungsweise Aspekte der nuklearen Sicherheit bei einem Weiterbetrieb von Kernkraftwerken betrafen. Für eine – wie die Antragsteller insinuieren – (unverhältnismäßige) breite Ausforschung der Tätigkeit der DUH lediglich aus Anlass der Arbeit des Untersuchungsausschusses, um in anderen Kontexten gegen die missliebige Arbeit des Verbandes politisch vorgehen zu können, gibt es keinen Anhalt. Zwar war die DUH gehalten, gegebenenfalls auch solche den Untersuchungsgegenstand betreffenden Dokumente vorzulegen, die sie aufgrund eigener Expertise selbst erstellt hatte, die Außenstehenden nicht bekannt und die nicht für die öffentliche Verbreitung bestimmt waren. Da sich der Auftrag des Untersuchungsausschusses darauf erstreckte, in Erfahrung zu bringen, welche sachkundigen Informationen die Bundesregierung für die Vorbereitung der Entscheidung, wie die Energieversorgung Deutschlands am besten zu gewährleisten sei, hätte erlangen können, waren allerdings solche Unterlagen ebenfalls für den Untersuchungsausschuss von Relevanz und berechtigtem Interesse. Wie sich aus den §§ 15, 30 PUAG ableiten lässt, stehen Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen in aller Regel einem Herausgabeverlangen nicht entgegen, sondern sind durch eine besonders vertrauliche Behandlung der Informationen durch den Ausschuss zu berücksichtigen. Da die Auslegung des Beweisbeschlusses ergibt, dass nur solche Kontakte von Beschäftigten der DUH mit Angehörigen der Bundesregierung oder einer nachgeordneten Behörde zu offenbaren waren, die inhaltlich auf den Untersuchungsgegenstand bezogen waren, also die Gewährleistung einer ausreichenden Energieversorgung angesichts der Folgen des Ukraine-Krieges unter Beachtung der Erfordernisse der nuklearen Sicherheit betrafen, liegt auch kein unverhältnismäßiger Eingriff in Persönlichkeitsrechte und die Privatsphäre von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der DUH vor.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23. Juli 2025 – StB 65/24
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.12.2014 – 2 BvE 3/14, BVerfGE 138, 45 Rn. 37; BGH, Beschlüsse vom 27.01.2021 – StB 44/20, NJW 2021, 1022 Rn. 11 f.; vom 17.11.2020 – 3 ARs 14/20, NStZ-RR 2021, 22; vom 17.08.2010 – 3 ARs 23/10, NJW 2010, 3251 Rn. 12; vom 17.02.2009 – 3 ARs 24/08, BGHR PUAG § 36 Zuständigkeit 1 Rn. 14 f.; Schwerdtfeger, in: Hilf/Kämpfer/Schwerdtfeger [Hrsg.], PUAG, 2024, § 29 Rn. 46; Unger, in: Huber/Voßkuhle [Hrsg.], GG, 8. Aufl., Art. 44 Rn. 117[↩]
- vgl. v.Münch/Kunig/Groh, GG, 7. Aufl., Art. 44 Rn. 76 f.; Sachs/Magiera, GG, 10. Aufl., Art. 44 Rn. 28; Morlok, in: Dreier [Hrsg.], GG, 3. Aufl., Art. 44 Rn. 57; Unger, in: Huber/Voßkuhle [Hrsg.], GG, 8. Aufl., Art. 44 Rn. 134[↩]
- vgl. BGH, Beschlüsse vom 27.01.2021 – StB 44/20, NJW 2021, 1022 Rn. 12; vom 17.11.2020 – 11 – 3 ARs 14/20, NStZ-RR 2021, 22; vom 17.02.2009 – 3 ARs 24/08, BGHR PUAG § 36 Zuständigkeit 1 Rn. 16; s. insofern auch Peters, Untersuchungsausschussrecht, 2. Aufl., Rn. 689; Schomburg, in: Hilf/Kämpfer/Schwerdtfeger [Hrsg.], PUAG, 2024, § 36 Rn. 30; Schwerdtfeger, in: Hilf/Kämpfer/Schwerdtfeger [Hrsg.], PUAG, 2024, § 29 Rn. 46[↩]
- vgl. insofern BGH, Beschluss vom 16.12.2021 – StB 34/21, BGHR PUAG § 36 Beschwerde 1 Rn. 9[↩]
- vgl. Münch/Kunig/Groh, GG, 7. Aufl., Art. 39 Rn. 22; Sachs/Magiera, GG, 10. Aufl., Art. 39 Rn. 14; Morlok, in: Dreier [Hrsg.], GG, 3. Aufl., Art. 39 Rn. 25; Schliesky, in: Huber/Voßkuhle [Hrsg.], GG, 8. Aufl., Art. 39 Rn.19[↩]
- BVerfG, Beschluss vom 17.06.2009 – 2 BvE 3/07, BVerfGE 124, 78, 114: „Hilfsorgan des Bundestages“[↩]
- vgl. Gärditz, in: Waldhoff/Gärditz [Hrsg.], PUAG, 2015, § 36 Rn. 52; v.Münch/Kunig/Groh, GG, 7. Aufl., Art. 39 Rn. 21; Sachs/Magiera, GG, 10. Aufl., Art. 39 Rn. 14[↩]
- vgl. Gärditz, in: Waldhoff/Gärditz [Hrsg.], PUAG, 2015, § 36 Rn. 52; s. auch BGH, Beschluss vom 16.12.2021 – StB 34/21, BGHR PUAG § 36 Beschwerde 2 Rn. 17[↩]
- vgl. BGH, Beschlüsse vom 27.12.2021 – 1 BGs 486/21 8; vom 16.12.2021 – StB 34/21, BGHR PUAG § 36 Beschwerde 1 Rn. 8 ff.; vom 04.10.2021 – 1 BGs 485/21 11; vom 06.08.2021 – 1 BGs 340/2120 ff.[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 06.08.2021 – 1 BGs 340/21 25; Peters, Untersuchungsausschussrecht, 2. Aufl., Rn. 967[↩]
- vgl. NK-StPO/Engelhart, 2025, § 95 Rn. 11; SSWStPO/Eschelbach, 6. Aufl., § 95 Rn. 9; MünchKomm-StPO/Hausschild, 2. Aufl., § 95 Rn. 7; Schmitt/Köhler/Köhler, StPO, 68. Aufl., § 95 Rn. 2[↩]
- ganz h.M.; vgl. LG Gera, Beschluss vom 30.09.1999 – 2 Qs 412/99, NStZ 2001, 276; LG Halle, Beschluss vom 06.10.1999 – 22 Qs 28/99, NStZ 2001, 276, 277; LG Stuttgart, Beschluss vom 23.09.2014 – 11 Qs 8/14 9; NK-StPO/Engelhart, 2025, § 95 Rn. 15; SSW-StPO/Eschelbach, 6. Aufl., § 95 Rn.19; BeckOK StPO/Gerhold, 56. Ed., § 95 Rn. 13; KK-StPO/Greven, 9. Aufl., § 95 Rn. 7; MünchKomm-StPO/Hausschild, 2. Aufl., § 95 Rn. 21; Schmitt/Köhler/Köhler, StPO, 68. Aufl., § 95 Rn. 12; LR/Menges, StPO, 27. Aufl., § 95 Rn. 32; Radtke/Hohmann/Werner, StPO, 2. Aufl., § 95 Rn. 14[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 26.07.2007 – StB 31/07 und 32/07, BGHR StPO § 161a Rechtsmittel 2 Rn. 2; vom 04.01.1993 – StB 27/92, BGHSt 39, 96, 98; vom 10.05.1989 – StB 10/89 und 12/89, NStZ 1989, 539; LR/Erb, StPO, 27. Aufl., § 161a Rn. 51; Schmitt/Köhler/Köhler, StPO, 68. Aufl., § 161a Rn.20; MünchKomm-StPO/Kölbel/Ibold, 2. Aufl., § 161a Rn. 30; KK-StPO/Weingarten, 9. Aufl., § 161a Rn.20; offengelassen – für den Bereich des PUAG – von BGH, Beschluss vom 17.11.2020 – 3 ARs 14/20, NStZ-RR 2021, 22[↩]
- vgl. bezogen auf Herausgabeverlangen von Untersuchungsausschüssen: Risse/Oehm, NJW 2021, 1847 Rn. 5 f., 14[↩]
- so auch Peters, Untersuchungsausschussrecht, 2. Aufl., Rn. 680; Schomburg, in: Hilf/Kämpfer/Schwerdtfeger [Hrsg.], PUAG, 2024, § 36 Rn. 30; Schwerdtfeger, in: Hilf/Kämpfer/Schwerdtfeger [Hrsg.], PUAG, 2024, § 29 Rn. 46; Prehn, NVwZ 2013, 1581, 1585 f.; Risse/Oehm, NJW 2021, 1847 Rn. 15; s. ferner Morlok, in: Dreier [Hrsg.], GG, 3. Aufl., Art. 44 Rn. 58; anderer Ansicht Glauben, in: Glauben/Brocker, Recht der parlamentarischen Untersuchungsausschüsse, 4. Aufl., Kap. 28 Rn. 51 sowie zur früheren Rechtslage OVG Münster, Urteil vom 06.04.1990 – 5 A 1974/89, NVwZ 1990, 1083, 1084 f.[↩]
- so auch Peters, Untersuchungsausschussrecht, 2. Aufl., Rn. 680[↩]
- vgl. Peters, Untersuchungsausschussrecht, 2. Aufl., Rn. 571; Schomburg, in: Hilf/Kämpfer/Schwerdtfeger [Hrsg.], PUAG, 2024, § 36 Rn. 29 f.; Schwerdtfeger, in: Hilf/Kämpfer/Schwerdtfeger [Hrsg.], PUAG, 2024, § 29 Rn. 10, 46; Risse/Oehm, NJW 2021, 1847 Rn. 7 f.[↩]
- vgl. Schwerdtfeger, in: Hilf/Kämpfer/Schwerdtfeger [Hrsg.], PUAG, 2024, § 30 Rn. 2; BT-Drs. 14/5790 S.20[↩]
- vgl. etwa BT-Drs. 18/12900 S. 59, 652, 677; s. zudem Risse/Oehm, NJW 2021, 1847 Rn. 10[↩]
- vgl. Risse/Oehm, NJW 2021, 1847 Rn. 13 mit Fn. 13[↩]
- vgl. zum Erfordernis hinreichender Bestimmtheit des Einsetzungsbeschlusses als Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit von Maßnahmen des Untersuchungsausschusses BVerfG, Beschluss vom 17.06.2009 – 2 BvE 3/07, BVerfGE 124, 78, 118 f.; v.Münch/Kunig/Groh, GG, 7. Aufl., Art. 44 Rn. 46; Morlok, in: Dreier [Hrsg.], GG, 3. Aufl., Art. 44 Rn. 33; Peters, Untersuchungsausschussrecht, 2. Aufl., Rn. 141 ff.; Unger, in: Huber/Voßkuhle [Hrsg.], GG, 8. Aufl., Art. 44 Rn. 29 f.; Peters, NVwZ 2012, 1574, 1576; zur Prüfungspflicht des BGH siehe § 36 Abs. 2 PUAG[↩]
- vgl. zu diesem Erfordernis BVerfG, Beschluss vom 17.06.2009 – 2 BvE 3/07, BVerfGE 124, 78, 115; Schomburg, in: Hilf/Kämpfer/Schwerdtfeger [Hrsg.], PUAG, 2024, § 36 Rn. 28; Risse/Oehm, NJW 2021, 1847 Rn. 18[↩]
- Georgii, in: Waldhoff/Gärditz [Hrsg.], PUAG, 2015, § 29 Rn. 6; Peters, Untersuchungsausschussrecht, 2. Aufl., Rn. 673; Schwerdtfeger, in: Hilf/Kämpfer/Schwerdtfeger [Hrsg.], PUAG, 2024, § 29 Rn. 4[↩]
- vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 17.06.2009 – 2 BvE 3/07, BVerfGE 124, 78, 125; vom 01.10.1987 – 2 BvR 1178/86 unter anderem, BVerfGE 77, 1, 46; Urteil vom 17.07.1984 – 2 BvE 11/83 unter anderem, BVerfGE 67, 100, 142; BGH, Beschluss vom 20.05.2021 – 1 BGs 190/21 30; v.Münch/Kunig/Groh, GG, 7. Aufl., Art. 44 Rn. 49; Sachs/Magiera, GG, 10. Aufl., Art. 44 Rn. 10; Morlok, in: Dreier [Hrsg.], GG, 3. Aufl., Art. 44 Rn. 30; Unger, in: Huber/Voßkuhle [Hrsg.], GG, 8. Aufl., Art. 44 Rn. 54 f.[↩]
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.06.2009 – 2 BvE 3/07, BVerfGE 124, 78, 115 f.; BGH, Beschluss vom 07.02.2017 – 1 BGs 74/17, NJW 2017, 1405 Rn. 29; Georgii, in: Waldhoff/Gärditz [Hrsg.], PUAG, 2015, § 29 Rn. 15; Glauben, in: Glauben/Brocker, Recht der parlamentarischen Untersuchungsausschüsse, 4. Aufl., Kap. 17 Rn. 36a; Schwerdtfeger, in: Hilf/Kämpfer/Schwerdtfeger [Hrsg.], PUAG, 2024, § 29 Rn. 11 f.; Peters, NVwZ 2020, 1550, 1551; Risse/Oehm, NJW 2021, 1847 Rn. 24[↩]
- vgl. allgemein zum Bestimmtheitserfordernis von Beweisbeschlüssen nach § 17 PUAG BVerfG, Beschluss vom 17.06.2009 – 2 BvE 3/07, BVerfGE 124, 78, 115 f.; Gärditz, in: Waldhoff/Gärditz [Hrsg.], PUAG, 2015, § 17 Rn. 6[↩]
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.06.2009 – 2 BvE 3/07, BVerfGE 124, 78, 116; Travers/Kroner, in: Hilf/Kämpfer/Schwerdtfeger [Hrsg.], PUAG, 2024, § 17 Rn. 6[↩]
- vgl. zur Rechtspraxis der Untersuchungsausschüsse des Deutschen Bundestages Risse/Oehm, NJW 2021, 1847 Rn. 10[↩]
- insofern kritisch aber Risse/Oehm, NJW 2021, 1847 Rn. 26 ff.[↩]
- vgl. Peters, Untersuchungsausschussrecht, 2. Aufl., Rn. 561[↩]
- kritisch bezüglich der gängigen Formulierungspraxis von Untersuchungsausschüssen: Schwerdtfeger, in: Hilf/Kämpfer/Schwerdtfeger [Hrsg.], PUAG, 2024, § 29 Rn. 13; Risse/Oehm, NJW 2021, 1847 Rn. 26 ff.; s. insofern auch BGH, Beschluss vom 07.02.2017 – 1 BGs 74/17, NJW 2017, 1405 Rn. 29[↩]
- vgl. BT-Drs.20/14600 S. 59[↩]
- vgl. zu dieser Notwendigkeit BVerfG, Beschluss vom 17.06.2009 – 2 BvE 3/07, BVerfGE 124, 78, 117 f.; Peters, Untersuchungsausschussrecht, 2. Aufl., Rn. 504; Travers/Kroner, in: Hilf/Kämpfer/Schwerdtfeger [Hrsg.], PUAG, 2024, § 17 Rn. 8[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 07.02.2017 – 1 BGs 74/17, NJW 2017, 1405 Rn. 18 ff.; Georgii, in: Waldhoff/Gärditz [Hrsg.], PUAG, 2015, § 29 Rn. 8; Schwerdtfeger, in: Hilf/Kämpfer/Schwerdtfeger [Hrsg.], PUAG, 2024, § 29 Rn. 5 f.[↩]
- vgl. BGH, Beschlüsse vom 07.02.2017 – 1 BGs 74/17, NJW 2017, 1405 Rn.19; vom 20.02.2009 – I ARs 3/2008, 1 BGs 20/09 30; Glauben, in: Glauben/Brocker, Recht der parlamentarischen Untersuchungsausschüsse, 4. Aufl., § 29 PUAG Rn. 4[↩]
- vgl. Schwerdtfeger, in: Hilf/Kämpfer/Schwerdtfeger [Hrsg.], PUAG, 2024, § 29 Rn. 8; in diesem Sinne auch BGH, Beschluss vom 07.02.2017 – 1 BGs 74/17, NJW 2017, 1405 Rn. 18 ff.[↩]
- vgl. zu diesem Erfordernis BVerfG, Beschluss vom 01.10.1987 – 2 BvR 1178/86 unter anderem, BVerfGE 77, 1, 46 f.; BGH, Beschluss vom 17.11.2020 – 3 ARs 14/20, NStZ-RR 2021, 22 f.[↩]
Bildnachweis:
- Reichstagsgebäude von Westen: Jörg Braukmann | CC BY-SA 4.0 International











