Abriss eines denkmalgeschützten Wohngebäudes

Eine Stadt als Alleingesellschafterin einer Wohnungsbaugenossenschaft ist zwar gehalten, ihr Unternehmen finanziell zu unterstützen. Dies darf aber nicht dazu führen, dass die Gemeinde ihre eigenen Aufgaben nicht mehr wahrnehmen kann.

Abriss eines denkmalgeschützten Wohngebäudes

Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Magdeburg in dem hier vorliegenden Fall der Klage einer Wohnungsbaugenossenschaft auf eine Abrissgenehmigung stattgegeben. Von der kommunalen Wohnungsbaugenossenschaft in Quedlinburg, deren Alleingesellschafterin die Welterbestadt Quedlinburg ist, wurde eine Genehmigung zum Abriss von sechs unter Denkmalschutz stehenden Wohngebäuden, den Möhrenstieg, beantragt. Nach ihrer Meinung sei die Erhaltung dieses Wohnkomplexes wirtschaftlich nicht mehr zumutbar. Ein Großteil der Wohnungen in diesen Gebäuden stünde leer. Außerdem befinde sich das Objekt in schlechter Lage außerhalb des Stadtrings. Aufgrund des schlechten baulichen Zustandes müssten die Gebäude unter Beachtung der Anforderungen des Denkmalschutzes von Grund auf saniert werden. Hierfür würden Baukosten in Höhe von ca. 7 Mio. € anfallen. Für eine Investition in dieser Größenordnung bekomme sie von den Banken keinen Kredit. Es fehle ein Betrag von ca. 3,2 Mio. €.
Das Landesverwaltungsamt hielt dem entgegen, dass die Stadt Quedlinburg als Gesellschafterin das öffentliche Unternehmen finanziell unterstützen müsse, um die denkmalgeschützten Gebäude zu erhalten. Daher ist der Antrag unter Hinweis auf den Denkmalschutz der Gebäude abgelehnt worden. Die Wohnungsbaugenossenschaft hat Klage erhoben.

In seiner Urteilsbegründung hat das Verwaltungsgericht Magdeburg ausdrücklich betont, dass die Stadt Quedlinburg zwar durchaus gehalten sei, ihr Unternehmen finanziell zu unterstützen. Dies dürfe aber nicht dazu führen, dass die Gemeinde ihre eigenen Aufgaben nicht mehr wahrnehmen könne. Dies aber sei der Fall, wenn die Gemeinde einen Betrag von 3,2 Mio. € für das Objekt aufbringen müsste. In seiner Entscheidung hat das Verwaltungsgericht Magdeburg die Ausführungen der Stadt berücksichtigt, wonach die finanziellen Spielräume in den letzten Jahren immer geringer geworden seien. Um den Fehlbetrag von ca. 3,2 Mio. € aufbringen zu können, müssten Einsparungen an anderer Stelle, so etwa bei Spielplätzen und Jugendsporteinrichtungen erfolgen. Außerdem müssten in vielen Bereichen die Gebühren erhöht werden.

Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Magdeburg sei die Stadt hierzu nicht verpflichtet. In der Verfassung des Landes sei festgelegt, dass die Kommunen nicht nur für den Denkmalschutz zu sorgen, sondern auch den Bereich „Kultur und Sport“ zu schützen und zu fördern hätten. Die Entscheidung, welchen dieser Bereiche sie im Einzelfall den Vorrang einräume, obliege der Stadt.

Verwaltungsgericht Magdeburg, Urteil vom 7. Juli 2020 – 4 A 330/18 MD

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