Abschiebungshaft – und der unzulässige Haftantrag

Die Haftanordnung des Amtsgerichts ist rechtswidrig, wenn der Haftantrag unzulässig ist.

Abschiebungshaft – und der unzulässige Haftantrag

Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags ist eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung. Zulässig ist der Haftantrag der beteiligten Behörde nur, wenn er den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung entspricht. Erforderlich sind Darlegungen zu der zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebungsvoraussetzungen, zu der Erforderlichkeit der Haft, zu der Durchführbarkeit der Abschiebung und zu der notwendigen Haftdauer (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 5 FamFG).

Zwar dürfen die Ausführungen zur Begründung des Haftantrags knapp gehalten sein, sie müssen aber die für die richterliche Prüfung des Falls wesentlichen Punkte ansprechen. Fehlt es daran, darf die beantragte Sicherungshaft nicht angeordnet werden1.

Zu den gemäß § 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 FamFG darzulegenden Abschiebungsvoraussetzungen gehört die nach § 59 AufenthG erforderliche Abschiebungsandrohung. Fehlt es an einer für die Vollstreckung der Abschiebung notwendigen Voraussetzung, darf auch eine kraft Gesetzes (§ 58 Abs. 2 Satz 1 AufenthG) vollziehbare Ausreisepflicht nicht ohne weiteres durchgesetzt werden.

Eine bestehende Fluchtgefahr berechtigt die Behörde zwar dazu, von einer Fristsetzung für die freiwillige Ausreise abzusehen (§ 59 Abs. 1 Satz 2 AufenthG), macht die Abschiebungsandrohung aber nicht entbehrlich. Der Haftantrag muss daher entweder Ausführungen zu einer Abschiebungsandrohung enthalten oder dazu, dass es einer solchen ausnahmsweise nicht bedurfte (z.B. nach § 59 Abs. 1 Satz 3 AufenthG oder nach § 34a Abs. 1 Satz 3 AsylVfG)2.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 9. Oktober 2014 – V ZB 127/13

  1. st. Rspr., BGH, Beschlüsse vom 10.05.2012 – V ZB 246/11, InfAuslR 2012, 328 ff. Rn. 10; vom 06.12 2012 – V ZB 118/12; vom 31.01.2013 – V ZB 20/12, FGPrax 2013, 130 f., jeweils mwN[]
  2. eingehend zum Ganzen BGH, Beschluss vom 16.05.2013 – V ZB 44/12, InfAuslR 2013, 349 Rn. 9 ff. mwN[]