Wünscht ein Betroffener, dass von der Haftanordnung eine bestimmte Person seines Vertrauens oder ein bestimmter Angehöriger (hier: seine Ehefrau) benachrichtigt werden soll, erfüllt das Haftgericht seine Pflicht nach Art. 104 Abs. 4 GG nicht, wenn es stattdessen einen Rechtsanwalt benachrichtigt, der sich im Haftanordnungsverfahren nicht als Bevollmächtigter bestellt hat.
Nach Art. 104 Abs. 4 GG ist von jeder richterlichen Entscheidung über die Anordnung oder Fortdauer einer Freiheitsentziehung unverzüglich ein Angehöriger des Festgehaltenen oder eine Person seines Vertrauens zu unterrichten. Zweck des Art. 104 Abs. 4 GG ist es, einer in Haft genommenen Person den Kontakt nach außen zu sichern und damit ein spurloses Verschwinden von Personen zu verhindern.
Diese mit Verfassungsrang angeordnete Benachrichtigungspflicht tritt selbstständig neben die Entscheidung über die Freiheitsentziehung und gewährt einem Festgehaltenen ein subjektives Recht darauf, dass die Vorschrift beachtet wird.
Ein Verstoß gegen Art. 104 Abs. 4 GG liegt allerdings dann nicht vor, wenn die Haftanordnung dem Bevollmächtigten des Betroffenen bekanntgegeben wird, da ein von dem Betroffenen mandatierter Prozessbevollmächtigter in aller Regel als Person seines Vertrauens gelten kann, jedenfalls wenn dieser auf den ausdrücklichen Wunsch des Vertretenen tätig geworden ist1.
Einen nicht anwaltlich vertretenen Festgehaltenen hat das Haftgericht mit Blick auf den subjektiven Rechtscharakter des Art. 104 Abs. 4 GG über die es treffende Benachrichtigungspflicht zu informieren und zu fragen, wen es als Angehörigen oder als Vertrauensperson benachrichtigen könnte2. Verletzungen des Art. 104 Abs. 4 GG sind festzustellen; darüber hinaus ist keine weitere Rechtsfolge auszusprechen3.
Nach diesen Grundsätzen hätte das Landgericht Darmstadt4 den Antrag auf Feststellung des Verstoßes gegen Art. 104 Abs. 4 GG nicht zurückweisen dürfen. Es ist ausdrücklich davon ausgegangen, dass eine Bevollmächtigung von Rechtsanwalt K nicht vorlag, und durfte daher nicht annehmen, das Amtsgericht Darmstadt habe die ihm obliegende Pflicht nach Art. 104 Abs. 4 GG mit der Benachrichtigung von Rechtsanwalt K erfüllt. Im Übrigen hat der Betroffene auf Nachfrage des Amtsgerichts, wer über die Verhaftung benachrichtigt werden sollte, unter Angabe ihrer Anschrift ausdrücklich seine Ehefrau benannt. Diesen eindeutig bekundeten Willen des Betroffenen zur Benachrichtigung eines bestimmten Angehörigen durfte das Amtsgericht nicht übergehen, zumal der vom Betroffenen benannte Rechtsanwalt eine Vertretung bei Gericht nicht angezeigt hatte und das Amtsgericht ihn im Rubrum als Verfahrensbevollmächtigten auch nicht aufgeführt hat5.
Das mit der Rechtsbeschwerde verfolgte Begehren war im vorliegenden FAll nach Maßgabe der dafür geltenden Grundsätze6 vom Bundesgerichtshof dahin auszulegen, dass der Betroffene sich nicht gegen die Verwerfung seiner Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts wendet. Es ist unter Heranziehung aller maßgeblichen Umstände nicht zweifelhaft, dass der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde lediglich gegen die Zurückweisung seiner Beschwerde wegen der Haftanordnung vom 17.02.2021 vorgehen und seinen Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haft weiterverfolgen will, zumal eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts unbegründet wäre7.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 83 Abs. 2 FamFG. Die Feststellung des Verstoßes gegen Art. 104 Abs. 4 GG bleibt bei der Kostenentscheidung unberücksichtigt8.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10. September 2024 – XIII ZB 52/21
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.05.2020 – 2 BvR 2345/16, InfAuslR 2020, 343 Rn. 42 f. mwN[↩]
- BVerfG, Beschluss vom 18.12.2023 – 2 BvR 656/20, ZAR 2024, 97 Rn. 16 mwN[↩]
- siehe BVerfG, Beschluss vom 14.05.2020 – 2 BvR 2345/16, InfAuslR 2020, 343 Tenor und Rn. 45[↩]
- LG Darmstadt, Beschluss vom 25.08.2021 – 5 T 319/21[↩]
- AG Darmstadt, Beschluss vom 17.02.2021 – 274 XIV 60/21[↩]
- siehe BGH, Beschlüsse vom 31.01.023 – XIII ZB 90/22, FamRZ 2023, 719 Rn. 7; vom 21.03.2024 – IX ZB 56/22, NJW 2024, 1339 Rn. 18, jeweils mwN[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 26.08.2020 – XII ZB 243/19, NJOZ 2021, 58 Rn. 11 bis 14[↩]
- BGH, Beschluss vom 20.02.2024 – XIII ZB 29/22 17[↩]
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