Abschiebungshaft – und die kürzestmögliche Haftdauer

Die Zurückweisung eines Antrags auf Haftaufhebung verletzt den Betroffenen u.a. dann in seinen Rechten, wenn die Haft schon nicht hätte angeordnet werden dürfen, weil es an einem zulässigen, den Begründungsanforderungen des § 417 Abs. 2 FamFG entsprechenden Haftantrag fehlte1.

Abschiebungshaft – und die kürzestmögliche Haftdauer

So verhält es sich in dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall:

In dem Haftantrag der beteiligten Behörde wird allerdings unter Darstellung der einzelnen Schritte erläutert, dass die zur Abschiebung des Betroffenen nach Georgien notwendige Passersatzausstellung – mit oder ohne Identitätsnachweis – innerhalb von zwei Monaten erfolgen werde und daher dessen Abschiebung innerhalb der beantragten Haftdauer von drei Monaten möglich sei. Damit ist jedoch nur die Zulässigkeit der beantragten Sicherungshaft nach § 62 Abs. 3 Satz 4 AufenthG aF (jetzt Satz 3) dargelegt worden; diese darf nicht angeordnet werden, wenn feststeht, dass aus Gründen, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, die Abschiebung nicht innerhalb der nächsten drei Monate nicht durchgeführt werden kann.

Es fehlt jedoch eine Begründung dafür, weshalb eine Haft von drei Monaten erforderlich erschien und ein Haft von kürzerer Dauer nicht ausreichte. Eine solche Erläuterung ist unverzichtbarer Bestandteil eines zulässigen Haftantrags, weil die Abschiebungshaft nach § 62 Abs. 1 Satz 2 AufenthG auf die kürzest mögliche Dauer zu beschränken ist und die Frist von drei Monaten vorbehaltlich des § 62 Abs. 4 AufenthG die obere Grenze der möglichen Haft und nicht deren Normaldauer bestimmt2.

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Dieser Mangel des Haftantrags ist weder durch ergänzende Ausführungen der Behörde3 noch durch richterliche Feststellungen in den angegriffenen Beschlüssen4 behoben worden. Die gegen den Betroffenen angeordnete Haft beruht daher auf einer Verletzung einer Verfahrensgarantie, deren Beachtung von Art. 104 Abs. 1 GG gefordert ist5, weshalb die Zurückweisung des Haftaufhebungsantrags sich als eine Verletzung der Rechte des Betroffenen darstellt.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14. Januar 2016 – V ZB 174/14

  1. BGH, Beschluss vom 15.12 2011 – V ZB 302/10 14[]
  2. vgl. BGH, Beschluss vom 10.05.2012 – V ZB 246/11 10[]
  3. vgl. BGH, Beschluss vom 15.09.2011 – V ZB 136/11, FGPrax 2011, 318 Rn. 8; Beschluss vom 17.10.2013 – V ZB 172/12, InfAuslR 2014, 52 Rn. 10[]
  4. BGH, Beschluss vom 16.07.2014 – V ZB 80/13, InfAuslR 2014, 384 Rn. 23[]
  5. vgl. BGH, Beschluss vom 16.07.2014 – V ZB 80/13, aaO Rn. 16[]