Abschiebungshaft – und die nicht mehr durchführbare Abschiebung

Da die Haft der Sicherung der Abschiebung dient, darf sie im Grundsatz nicht aufrechterhalten werden, wenn sich im Beschwerdeverfahren ergibt, dass eine Abschiebung innerhalb des angeordneten Haftzeitraums nicht mehr durchgeführt werden kann1.

Abschiebungshaft – und die nicht mehr durchführbare Abschiebung

Etwas anderes gilt nur, wenn die Haft aufgrund eines bereits gestellten oder vorbereiteten Haftantrags voraussichtlich verlängert werden wird; für diesen Fall folgt aus § 62 Abs. 4a AufenthG, dass die angeordnete Haft fortbestehen soll2.

Danach hätte das Beschwerdegericht im hier entschiedenen Fall die Haft nicht aufrechterhalten dürfen. Die Rechtsbeschwerde macht zu Recht geltend, dass im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung am 4.04.2017 abzusehen war, dass die Abschiebung bis zum 15.04.2017 nicht durchgeführt werden konnte. Der Betroffene war auf der Identifizierungsliste der algerischen Behörden vom 16.03.2017 nicht aufgeführt. Eine Zusage der algerischen Behörden, ein Passersatzpapier auszustellen, gab es im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht. Die Behörde hatte in dem Haftantrag mitgeteilt, dass ein Passersatzpapier erst nach Mitteilung des konkreten Flugtermins mit einer Vorlaufzeit von zwei Wochen ausgestellt werde. Schon deshalb konnte die Abschiebung nicht mehr bis zum 15.04.2017 erfolgen. Die anderslautende Prognose des Mitarbeiters der beteiligten Behörde im Anhörungstermin vom 29.03.2017 erfolgte erkennbar ohne Grundlage. Auf die von ihm herangezogenen Erfahrungen der Zentralen Ausländerbehörde, wonach eine Passersatzpapierbeschaffung innerhalb von zwei Monaten und eine Abschiebung damit in drei Monaten möglich sei, ließ sich eine Prognose des weiteren Verlaufs im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht stützen, nachdem der Fall des Betroffenen einen anderen als den üblichen Verlauf genommen hatte.

Die Haft hätte daher nur auf der Grundlage von § 62 Abs. 4a AufenthG aufrechterhalten werden können. Voraussetzung hierfür wäre gewesen, dass aufgrund eines bereits gestellten oder vorbereiteten Haftantrags mit einer Haftverlängerung zu rechnen war. Einen Verlängerungsantrag hatte die beteiligte Behörde gegenüber dem Beschwerdegericht aber nicht angekündigt; sie hat in der Anhörung vom 29.03.2017 im Gegenteil mittelbar zu erkennen gegeben, dass sie einen solchen nicht für erforderlich hielt.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21. August 2019 – V ZB 97/17

  1. vgl. BGH, Beschluss vom 10.04.2014 – V ZB 110/13 7 mwN[]
  2. vgl. BGH, Beschluss vom 19.07.2018 – V ZB 179/15, InfAuslR 2018, 415 Rn. 21 ff.; Beschluss vom 24.01.2019 – V ZB 72/18 10; Beschluss vom 27.06.2019 – V ZB 51/19 6 ff.[]

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