Dem Betroffenen müssen vor seiner gerichtlichen Anhörung wesentliche Ergänzungen und Änderungen des Haftantrags in geeigneter Weise mitgeteilt und erforderlichenfalls übersetzt werden.
In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall reiste der Betroffene, ein malischer Staatsangehöriger, im August 2016 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Seinen Asylantrag hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 03.07.2017 – wegen eines bereits zuvor in Belgien gestellten Asylantrags – als unzulässig abgelehnt und dem Betroffenen die Abschiebung angedroht. Der Bescheid ist seit dem 12.07.2017 bestandskräftig.
Auf Antrag der beteiligten Behörde vom 20.07.2021, ergänzt mit E-Mail vom 21.07.2021, ordnete das Amtsgericht Haft zur Sicherung der Abschiebung bis spätestens 20.08.2021 an1). Die Beschwerde hat das Landgericht Passau zurückgewiesen2. Der Betroffene ist am 17.08.2021 abgeschoben worden. Auf die Rechtsbeschwerde hat der Bundesgerichtshof nun festgestellt, dass die Beschlüsse des Amtsgerichts und des Landgerichts Passau den Betroffenen im Zeitraum bis zu seiner Abschiebung in seinen Rechten verletzt haben:
Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, der Haftantrag der beteiligten Behörde sei zulässig. In der Aushändigung und Übersetzung des Haftantrags erst zu Beginn der Anhörung liege keine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Ausreisepflicht des Betroffenen stehe aufgrund des bestandskräftigen Bescheids des Bundesamts fest. Fluchtgefahr sei angesichts des Untertauchens des Betroffenen im April 2021 und seiner Erklärung, nicht freiwillig ausreisen zu wollen, gegeben. Einer erneuten Anhörung bedürfe es nicht.
Diese Beurteilung hielt der rechtlichen Überprüfung durch den Bundesgerichtshof nicht stand. Zu Recht rügt die Rechtsbeschwerde, dass die Haftanordnung unter Verletzung von Verfahrensrechten des Betroffenen, namentlich seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, ergangen ist. Das führte zur Fehlerhaftigkeit der Anhörung und Rechtswidrigkeit der Haft. Das Amtsgericht hat zwar eine Anhörung des Betroffenen durchgeführt und ihm zuvor den Haftantrag vom 20.07.2021 übergeben, der ihm vollständig übersetzt wurde. Der Betroffene ist ausweislich der Akte aber nicht zu den ergänzenden Angaben der antragstellenden Behörde angehört worden.
Das Gesetz misst dem Haftantrag eine besondere Bedeutung für die Zulässigkeit der Anordnung von Sicherungshaft zu. Eine Ablichtung des Haftantrags ist dem Betroffenen deshalb vor seiner gerichtlichen Anhörung auszuhändigen und erforderlichenfalls mündlich zu übersetzen. Dass dies geschehen ist, muss dem Protokoll über die Anhörung zu entnehmen oder in anderer Weise in der Akte dokumentiert sein3. Dadurch wird sichergestellt, dass sich der Betroffene zu sämtlichen (tatsächlichen und rechtlichen) Angaben der beteiligten Behörde äußern und gegenüber dem Haftantrag verteidigen kann. Unterbleibt die Übergabe des Haftantrags oder seine vollständige Übersetzung, verletzt dies den Betroffenen in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör. Es führt zur Rechtswidrigkeit der Haft, wenn der Betroffene gehindert ist, der Anordnung von Haft entgegenstehende tatsächliche oder rechtliche Gründe vorzutragen4. Das gleiche gilt, wenn die antragstellende Behörde die Angaben im Haftantrag nachträglich ergänzt. Die Änderungen müssen dem Betroffenen vor der Anhörung in geeigneter Weise mitgeteilt und erforderlichenfalls übersetzt werden5.
Die beteiligte Behörde hat mit ihrem Haftantrag vom 20.07.2021 zunächst Haft bis einschließlich 10.09.2021 beantragt. Grundlage hierfür war, dass sie beim Landesamt für Asyl und Rückführungen eine sicherheitsbegleitete Rückführung beantragt und dafür einen erforderlichen Haftzeitraum von sieben Wochen veranschlagt hatte. Mit einer ergänzenden E-Mail vom 21.07.2021 hat sie ihren Antrag auf einen Haftzeitraum von etwas mehr als vier Wochen begrenzt. Sie hat mitgeteilt, dass seitens des Landesamts für Asyl und Rückführungen eine Sicherheitsbegleitung nicht empfohlen, sondern ein unbegleiteter Flug für den 17.08.2021 gebucht wurde. Um möglichen Verzögerungen vorzubeugen, werde um Haft bis zum 20.08.2021 gebeten. Diese Angaben waren nicht Gegenstand der Anhörung des Betroffenen. Aus dem Protokoll geht lediglich hervor, dass dem Betroffenen der Haftantrag vom 20.07.2020 ausgehändigt und übersetzt wurde und dass er sich dazu äußern konnte. Die E-Mail-Korrespondenz wird im Protokoll nicht erwähnt. Bei dieser Sachlage wurde der Betroffene über die wesentlichen Gründe für die beabsichtigte Haftdauer nicht zutreffend unterrichtet. Es wurde ihm etwa die Möglichkeit genommen, in Bezug auf die nunmehr geplante Abschiebung ohne Sicherheitsbegleitung geltend zu machen, dass diese früher erfolgen könne. Dahinstehen kann danach, ob die E-Mail vom 21.07.2021 ausreichende Angaben zur Dauer der Haft enthält.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11. Juni 2024 – XIII ZB 49/21
- AG Passau, Beschluss vom 21.07.2021 – XIV 124/21 (B[↩]
- LG Passau, Beschluss vom 17.08.2021 – 2 T 103/21[↩]
- BGH, Beschluss vom 16.01.2014 – V ZB 108/13, Rn. 5 mwN[↩]
- BGH, Beschlüsse vom 12.03.2015 – V ZB 187/14, InfAuslR 2015, 301 Rn. 4 f.; vom 07.04.2020 – XIII ZB 37/19, InfAuslR 2020, 279 Rn. 12[↩]
- vgl. BGH, Beschlüsse vom 22.02.2024 – XIII ZA 1/24, Rn. 10 f.; vom 05.03.2024 – XIII ZB 20/22 9[↩]
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