Eine Verordnung, durch die im Stadtgebiet das mit dem Verzehr von Alkohol verbundene Lagern von Personengruppen oder längere Verweilen einzelner Personen untersagt wird, ist unwirksam, da durch das Trinken in der Öffentlichkeit keine allgemeine Gefahrenlage entsteht, die allein eine solche Regelung rechtfertigen könnte.

So die Entscheidung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts in dem hier vorliegenden Fall einer im Jahre 2008 in die Stadtordnung der Stadt Erfurt eingefügten Bestimmung, wonach das mit dem Verzehr von Alkohol verbundene Lagern von Personengruppen oder längere Verweilen einzelner Personen untersagt ist.
Der aus Erfurt stammende Antragsteller machte u. a. geltend, ein derartiges Verbot sei nach § 27 Ordnungsbehördengesetz nur zulässig, wenn das untersagte Verhalten eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstelle. Dies sei hier nicht der Fall. Soweit mit dem Alkoholtrinken in der Öffentlichkeit Störungen (wie z.B. Grölen oder Anpöbeln von Passanten) verbunden seien, seien derartige Störungen schon durch die bestehende Regelung in § 8 der Stadtordnung der Stadt Erfurt erfasst. Die neu in die Stadtordnung eingefügte Bestimmung des § 8a solle vielmehr den Alkoholgenuss einzelner „stiller Trinker“ unterbinden, von denen derartige Störungen gar nicht ausgingen.
Nach Auffassung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts bilde § 27 Abs. 1 Ordnungsbehördengesetz keine ausreichende landesgesetzliche Ermächtigungsgrundlage für die umstrittene Regelung. Durch das Trinken in der Öffentlichkeit entstehe keine allgemeine Gefahrenlage, die allein eine solche Regelung rechtfertigen könnte. Vielmehr werde durch die Verordnung eine Maßnahme der Gefahrenvorsorge ergriffen, die durch die allgemeine Regelung des § 27 Abs. 1 OBG nicht erlaubt sei. Dafür bedürfe es einer spezielleren landesgesetzlichen Ermächtigung. Dem Antrag ist stattgegeben worden.
Thüringer Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 21. Juni 2012 – 3 N 653/09