Von Veranstaltungen wie Skinheadkonzerten ausgehenden Gefahren ist in erster Linie mit Mitteln des Versammlungsrechts zu begegnen und durch Auflagen entgegen zu wirken.
So hat das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt in dem hier vorliegenden Fall die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen
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