Von Veranstaltungen wie Skinheadkonzerten ausgehenden Gefahren ist in erster Linie mit Mitteln des Versammlungsrechts zu begegnen und durch Auflagen entgegen zu wirken. So hat das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt in dem hier vorliegenden Fall die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen das Verbot eines Skinhead-Konzerts durch das Verwaltungsgericht Magdeburg bestätigt und
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